Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und der Schweiz
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Juliane Lange
Deutschland hat die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und mit der Schweiz einvernehmlich angepasst. Es wurden Anpassungen an internationale Standards vorgenommen sowie neue Regelungen für Homeoffice und Grenzgänger eingeführt.
Deutschland hat die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und mit der Schweiz einvernehmlich angepasst. Die jüngsten Änderungen sind insbesondere für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber von großer Bedeutung.
Die Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden umfassen u. a. eine Bagatellregelung für gelegentliche Homeoffice-Tätigkeiten sowie Anpassungen an die deutsche Investmentsteuerreform. Arbeiten grenzüberschreitend Beschäftigte gelegentlich (bis zu 34 Tage im Kalenderjahr) im Homeoffice, kommt es zu keinem Wechsel des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat zum Wohnsitzstaat. Zudem sind die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Investmentfonds aktualisiert und die Rechtsfolgen aus der Option einer Personengesellschaft zur Körperschaftsteuer nachvollzogen worden.
Im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz liegt der Fokus auf der Neuregelung der Besteuerung von Grenzgängern, der Aufteilung des Arbeitslohns nach tatsächlichen Arbeitstagen, der Behandlung von Abfindungen und der Definition unschädlicher Nichtrückkehrtage. Danach entfällt künftig die Grenzgängereigenschaft, wenn an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr keine Rückkehr an den Wohnsitz erfolgt. Für Teilzeitbeschäftigte und bei Arbeitgeberwechseln gibt es spezifische Berechnungsvorgaben.
HINWEIS
Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 28.11.2025 (Niederlande) und 27.11.2025 (Schweiz) sind die Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft getreten.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht