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Kein Anspruch auf Löschung gesetzlich nicht zwingender Registerdaten

Veröffentlicht: 27. August 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von: Dr. Andreas Börger

Das Oberlandesgericht München entschied am 25.4.2024, dass kein Anspruch auf Austausch einer Gesellschafterliste besteht, die nicht zwingend erforderliche Daten enthält. Auch wenn die Datenschutz-Grundverordnung Bürgern weitreichende Rechte im Hinblick auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten einräumt, sind Änderungen von Gesellschafterlisten aufgrund von Datenschutzbedenken ohne entsprechende rechtliche Grundlage nicht möglich.

 

Ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beantragte, seine Wohnanschrift in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste zu aktualisieren. Diese enthielt – über die gesetzlichen Pflichtangaben hinaus – die Privatadressen der Gesellschafter. Der Antragsteller berief sich dabei auf das „Recht auf Vergessenwerden“ nach der Datenschutz-Grundverordnung. Das Registergericht wies den Antrag jedoch zurück.

Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung am 25.4.2024 und stellte fest, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ im Registerwesen aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion des Handelsregisters keine Anwendung finde. Die Speicherung und Einsicht von Daten im Handelsregister dienten öffentlichen Interessen und unterlägen spezifischen gesetzlichen Regelungen, die über den allgemeinen Datenschutzvorschriften stehen.

Die Beibehaltung aller eingereichten Gesellschafterlisten, einschließlich der darin enthaltenen Daten, sei für die Aufgabenwahrnehmung des Handelsregisters zwingend erforderlich. Dies stelle sicher, dass die rechtliche Kontinuität und Transparenz im Hinblick auf die Eigentümerstruktur der Gesellschaft gewährleistet bleibt. Auch die Handelsregisterverordnung biete keine eigenständige Grundlage für den Austausch von Dokumenten im Handelsregister, sondern beschreibe lediglich das Verfahren für solche Änderungen.

HINWEIS

Bei der Vorbereitung einer Gesellschafterliste ist Sorgfalt geboten. Werden zu viele rechtlich nicht vorgeschriebene Informationen aufgenommen, gibt es keine rechtliche Möglichkeit, die Gesellschafterliste nachträglich aus dem Handelsregister löschen oder die privaten Daten schwärzen zu lassen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2024

Veröffentlicht: 28. August 2024

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