Angabe der privaten Wohnanschrift des Geschäftsführers im Handelsregister
Veröffentlicht: 26. August 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von:
Dr. Andreas Börger
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 9.1.2025, dass im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung die Mitteilung der privaten Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht erforderlich ist. Die Angabe der Geschäftsanschrift ist in der Regel ausreichend.
Im vorliegenden Fall beantragten die Antragsteller mit Anmeldung vom 8.10.2024 die Eintragung des Antragstellers als Geschäftsführer der Gesellschaft. Das Amtsgericht beanstandete die Handelsregisteranmeldung am 16.10.2024, da durch die fehlende Mitteilung der Wohnanschrift der einzutragende Geschäftsführer nicht eindeutig identifizierbar sei. Zudem müssten die Betroffenen für das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung unter ihrer Wohnanschrift erreichbar sein.
Das Oberlandesgericht Köln stimmte dem Amtsgericht am 9.1.2025 im Grundsatz zu, dass die Betroffenen eines Registerverfahrens möglichst so genau zu bezeichnen sind, dass sie eindeutig identifizierbar sind. Hierzu gehöre grundsätzlich eine ladungsfähige Anschrift. Sinn und Zweck des Handelsregisters sei die Transparenz des Rechtsverkehrs sowie die zuverlässige Zurverfügungstellung von Informationen über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften. Die private Wohnanschrift des Geschäftsführers sei hierfür jedoch nicht erforderlich. Es werde regelmäßig davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer unter der Geschäftsanschrift erreichbar ist.
Im Ergebnis könne die vorsorgliche Angabe einer privaten Wohnanschrift der Geschäftsführer nicht zur Eintragungsvoraussetzung gemacht werden. Diese könne im Bedarfsfall auch durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde ermittelt werden.
Hinweis
Der anlasslosen Erhebung privater Wohnanschriften von Geschäftsführern durch Beanstandungen von Anmeldungen zum Handelsregister ist somit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 9.1.2025 entgegenzusetzen.
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