Umsetzungsgesetz zur Corporate Sustainability Reporting Directive
Veröffentlicht: 19. November 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2024
Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Regierungsentwurf für die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht beschlossen. Die Regulatorik für die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt somit die nächste Hürde.
Nachdem das Bundesjustizministerium im März 2024 einen Referentenentwurf für die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht veröffentlicht hatte, hat die Bundesregierung am 24.7.2024 den Regierungsentwurf beschlossen und publiziert. Damit wurde das Umsetzungsgesetz in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Das Umsetzungsgesetz zur CSRD ändert und ergänzt diverse Vorschriften des Handelsgesetzbuches, hat aber auch Auswirkungen auf andere Gesetze und Verordnungen, wie die Wirtschaftsprüferordnung und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das Gesetz wird die europäischen Vorgaben 1:1 übernehmen, um dem Wunsch nach einer bürokratiearmen Umsetzung nachzukommen.
Hinsichtlich der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts hält die Bundesregierung an dem Plan fest, dass ausschließlich Wirtschaftsprüfer diesen prüfen dürfen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann dabei der Abschlussprüfer der Gesellschaft oder auch ein anderer Wirtschaftsprüfer sein. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wird sein Urteil in einem eigenständigen Prüfungsvermerk dokumentieren; ein eigener Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist jedoch nicht vorgesehen. Ebenfalls im Gesetz enthalten sein wird die sog. Aufstellungslösung hinsichtlich des ESEF-Taggings. Der Nachhaltigkeitsbericht ist demnach bereits bei der Aufstellung mit den elektronisch auswertbaren Merkmalen zu versehen und nicht – wie in bestimmten Fällen der Jahresabschluss – erst bei der Offenlegung. Hintergrund ist, dass das Tagging selbst auch Prüfungsgegenstand sein wird. Die Pflicht zum Tagging wird jedoch um ein Jahr nach hinten verschoben.
Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, soll in bestimmten Fällen auf eine gesonderte Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verzichtet werden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines im Regierungsentwurf vorgesehenen Ersetzungsrechts. Ein Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist demnach nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wird. Zugleich wird die Frist zur Einreichung eines Berichts nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für das Geschäftsjahr 2023 auf den 31.12.2025 verlängert.
Die erste Lesung zu dem Gesetzentwurf fand am 26.9.2024 im Bundestag statt. Es wurden anschließend diverse Änderungswünsche vorgetragen, insbesondere solle den verpflichteten Unternehmen mehr Zeit gegeben und die Komplexität der Regulatorik gesenkt werden. Inwiefern diese Wünsche im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten, da die zugrunde liegende europäische Richtlinie diese Abweichungen grundsätzlich nicht vorsieht.
FAZIT
Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sorgt für weitere rechtliche Klarheit. Es wäre wünschenswert, wenn das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr seinen Abschluss findet. Erste Unternehmen sind bereits für das laufende Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig und bereiten sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang ohne konkretes nationales Recht vor.
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