Verschiebung der Europäischen Entwaldungsverordnung
Veröffentlicht: 19. November 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2024
Von:
Hendrik Veddeler
Bereits am 29.6.2023 ist die europäische Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft getreten. Hierdurch soll eine Eindämmung der weltweiten Entwaldung sowie eine Reduktion von Waldschädigungen erreicht werden. Die Inverkehrbringung bzw. die Ausfuhr bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse wäre nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Da noch viele Anwendungsfragen ungeklärt sind, hat die Europäische Kommission den Anwendungsbeginn um ein Jahr auf den 30.12.2025 verschoben.
Den Schätzungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zurfolge sind die Entwaldungs- und Waldschädigungen als Folge stetig steigender Produktionskapazitäten und der dadurch verursachten Ausweitung landwirtschaftlicher Nutzflächen längst über ein besorgniserregendes Maß gestiegen. Allein im zuletzt beobachteten Zeitraum von 1990 bis 2020 ist weltweit eine Waldfläche, die größer ist als die Europäische Union, verloren gegangen, sodass gesetzorientiertes Handeln erforderlich wird.
Bereits am 29.6.2023 ist die europäische Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft getreten. Das Ziel der Verordnung ist die Eindämmung der weltweiten Entwaldung sowie die Reduktion von Waldschädigungen. Besonders betroffen sind Waldgebiete in den Tropen, hervorgerufen durch die Nachfrage der größeren Konsumentenländer wie China, USA und auch der Europäischen Union nach Palmöl, Soja und Kakao. Damit internationaler Waldschutz erfolgreich betrieben werden kann, ist es unabdingbar, Produktions- und Lieferketten diverser Agrarrohstoffe nachhaltig zu gestalten, und zwar so, dass keine weiteren Waldflächen zerstört werden.
Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt sowie die Ausfuhr von bestimmten Warengruppen – wie Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz – aus der Europäischen Union durch sog. Marktteilnehmer.
Sofern Erzeugnisse die oben genannten relevanten Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, liegt ein Anwendungsfall der Europäischen Entwaldungsverordnung vor. Die Inverkehrbringung bzw. die Marktbereitstellung in der Europäischen Union oder die Ausfuhr dieser Rohstoffe und Erzeugnisse aus der Europäischen Union ist nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Rohstoffe sind entwaldungsfrei. Ein Rohstoff ist nicht entwaldungsfrei, wenn er auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden.
- Die Rohstoffe wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt. Ortsansässige Zulieferer müssen sich an die lokalen Vorgaben halten, damit die Erzeugnisse in der Europäischen Union marktfähig sind.
- Es liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Sorgfaltserklärung bestätigt die Konformität mit der Entwaldungsverordnung. Informationen sind zu sammeln, in Bezug auf die verwendeten Rohstoffe zu analysieren und zur Risikominderung an die Lieferkette weiterzugeben.
Eine Missachtung der Verordnung wird mit Bußgeldern geahndet. Diese können in Höhe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes erhoben werden.
Nach dem ursprünglichen Zeitplan sollte die Verordnung bereits zum 30.12.2024, für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 30.6.2025 angewendet werden. Jedoch ist seit dem Inkrafttreten der Verordnung bis zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl an Detail- und Auslegungsfragen nicht geklärt worden. Auch die angekündigte Guideline zu Anwendungsfragen wurde bislang nicht veröffentlicht. Aufgrund der hohen Unsicherheit bei Unternehmen und auch der überprüfenden Behörde verkündete die Europäische Kommission am 2.10.2024 eine Verlängerung des Anwendungsbeginns um ein Jahr, also eine Anwendung erst ab dem 30.12.2025. Die Zustimmung von Rat und Parlament steht aber noch aus. Sollte diese Zustimmung erfolgen, haben Unternehmen sowie Behörden ausreichend Zeit, die Anwendungsfragen zu klären und sich auf die Umsetzung vorzubereiten.
EMPFEHLUNG
Die Europäische Entwaldungsverordnung, die eigentlich zum 30.12.2024 angewendet werden sollte, wird um ein Jahr verschoben. Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nutzen, um die Compliancesysteme an die neuen Regularien anzupassen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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