Keine erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung für ein Parkhaus
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Der Bundesfinanzhof entschied am 28.2.2024, dass ein Parkhaus erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellt. Die Ausführungen in dem Urteil führen dazu, dass auch für Grundstücke oder Grundstücksteile von Beherbergungsbetrieben, anders als bislang von der Finanzverwaltung vertreten, im Erb- oder Schenkungsfall keine Begünstigung zu gewähren wäre.
Der Bundesfinanzhof hatte am 28.2.2024 darüber zu entscheiden, ob ein verpachtetes Parkhaus erb- und schenkungsteuerlich begünstigtes Vermögen darstellt oder es sich hierbei um steuerschädliches Verwaltungsvermögen handelt. Hintergrund ist, dass Betriebsvermögen grundsätzlich im Erb- oder Schenkungsfall begünstigt, also (teilweise) steuerbefreit übertragen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für das sog. Verwaltungsvermögen, das für den übertragenen Betrieb grundsätzlich nicht notwendig und demnach nicht begünstigt ist. Beispiele für Verwaltungsvermögen sind Anteile an Kapitalgesellschaften unter 25 %, Kunstgegenstände, Wertpapiere, Zahlungsmittel, Forderungen und Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke bzw. Grundstücksteile.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seinem Erben zu Lebzeiten ein Parkhaus verpachtet, in dem dieser wiederum Dritten Parkplätze gegen Entgelt zur Nutzung überlassen hatte. Der Erblasser erzielte als Verpächter aus der Überlassung gewerbliche Einkünfte, genau wie sein Pächter und Erbe aus der Vermietung der Parkplätze. Die Finanzverwaltung sah in dem Parkhaus schädliches Verwaltungsvermögen, für das eine erb- und schenkungsteuerliche Verschonung nicht gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nun bestätigt.
Bei der Frage der Begünstigung des Parkhauses war nicht isoliert auf die Verpachtung des Parkhauses an den Erben, sondern auf die Überlassung der Parkplätze durch den Erben an die Nutzer abzustellen. Bei der Überlassung der Parkplätze handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs um die nicht begünstigte Nutzungsüberlassung von Grundstücksteilen an fremde Dritte. Für die Richter war unerheblich, dass es sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen um einen Gewerbebetrieb handelt. Ebenso würden das Vorhandensein eines gewerblichen Leistungsbündels oder häufige Mieterwechsel nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Die Vermietung des Parkhauses fällt somit nicht unter die gesetzlich normierten Rückausnahmen von Verwaltungsvermögen.
Die letztgenannten Punkte führen dazu, dass auch bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Campingplätzen) die zur Nutzung überlassenen Grundstücksteile (Hotel-, Pensionszimmer, Campingparzellen) nach dem Willen des Gesetzgebers nicht begünstigt wären. Im Ergebnis wären Übertragungen von Beherbergungsbetrieben im Wege der Schenkung oder Erbschaft nicht mehr begünstigt. Diese Sichtweise geht deutlich weiter als die Ansicht der Finanzverwaltung, die in den Erbschaftsteuer-Erlassen Beherbergungsbetriebe bislang immer als begünstigtes Vermögen behandelt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das Urteil des Bundesfinanzhofs in der Praxis umsetzen wird.
FAZIT
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.2.2024 zieht eine scharfe Trennlinie bei den zur Nutzung überlassenen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen und den wenigen ausdrücklich normierten Rückausnahmen. Jedenfalls im Hinblick auf die Beherbergungsbetriebe bedeutet dies eine deutliche Verschärfung. Die hiermit einhergehende Rechtsunsicherheit kann wohl letztlich nur durch eine Klarstellung des Gesetzgebers wieder beseitigt werden.
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