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BFH weitet Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für das Familienheim in der Schenkungsteuer aus

Veröffentlicht: 24. Oktober 2025
Von: Niels Doege, Lukas Beck

Überträgt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten im Wege der Schenkung einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das beide Ehegatten zu Wohnzwecken nutzen (das sog. „Familienheim“), ist die Schenkung steuerbefreit. Der BFH hat nun geurteilt, dass die Steuerbefreiung auch dann greift, wenn der Ehegatte das Familienheim auf eine GbR überträgt, an der der andere Ehegatte beteiligt ist (Az. II R 18/23).

 

Im Urteilsfall gründete der Ehemann mit seiner Ehefrau eine GbR, an der beide zu je ½ beteiligt waren. Im gleichen Zuge übertrug die Ehefrau das Familienheim, dessen Alleineigentümerin sie war, unentgeltlich in das Vermögen GbR. Ihrem Ehemann wandte sie dadurch mittelbar über die GbR ½ des Familienheims zu. 

Das Finanzamt unterwarf die Übertragung der Schenkungsteuer. Es versagte dem Ehemann insbesondere die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG, da nach dem Wortlaut der Vorschrift das Familienheim im Eigentum bzw. Miteigentum des Ehegatten stehen müsse. Zivilrechtlicher Eigentümer des Familienheims wurde durch die Übertragung jedoch nicht der Ehemann, sondern die GbR. Die lediglich mittelbare Berechtigung des Ehemanns am Familienheim an der GbR sei für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG nicht ausreichend.

Die vom Ehemann daraufhin eingereichte Klage hatte sowohl vor dem FG München als auch vor dem BFH Erfolg. Durch die Einlage des Familienheims in die GbR sei schenkungsteuerlich unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise der Ehemann bereichert worden. Es sei daher folgerichtig auch für die Frage, wer „Eigentümer“ im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ist, auf den bereicherten Ehegatten abzustellen. Für die Steuerbefreiung sei insoweit ausreichend, dass dem Ehegatten über die GbR Eigentum am Familienheim zugerechnet werde. Die Schenkungsteuer war danach entgegen der Auffassung des Finanzamts mit EUR 0,00 festzusetzen.

Das Urteil bestätigt die schon bislang ergangene Rechtsprechung, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine transparente Betrachtungsweise gilt. Der BFH bestätigt nun, dass diese folgerichtig auch für die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG geboten ist. 

Fazit

Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen. Der BFH entwickelt seine Rechtsprechung konsequent fort. Durch die nun geschaffene Rechtssicherheit werden weitere sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten für Ehegatten eröffnet.

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Niels Doege

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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