Wer eine Energieerzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage) verwendet, ist potentiell durch das weitreichende EuGH-Urteil vom 28. November 2024 betroffen. Wir erklären worum es geht!
Veröffentlicht: 20. März 2025
Von:
Sebastian Brinkmann,
Lena Heinrichsrüscher
Der EuGH hat zunächst in einem Einzelfall entschieden, dass die deutsche Sonderregelung für sogenannte Kundenanlagen europarechtswidrig ist. Worum es genau geht, wer betroffen sein kann und welche Handlungsempfehlung es gibt, lesen Sie nachfolgend.
Da sich das EuGH auf die Regelung des § 3 Nr. 24a EnWG zu sogenannten Kundenanlagen bezieht, ist zu klären, was unter einer Kundenanlage zu verstehen ist. Es wird deutlich, dass potentiell eine Vielzahl von Anlagen betroffen sein können:
Kundenanlage
Kundenanlagen umfassen Anlagen, die Unternehmen entweder zur eigenen Energieerzeugung oder zur Optimierung ihres Energieverbrauchs einsetzen. Zudem müssen diese Anlagen u.a. mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Energieerzeugungsanlage verbunden sein. Konkrete Beispiele sind:
- Photovoltaikanlagen
- Blockheizkraftwerke (BHKW)
- Batteriespeicher
- Elektromobilitäts-Ladestationen
Ein weiteres typisches Beispiel sind KWK-Anlagen, mit der Mieter mit Wärme und Strom versorgt werden oder der Zentraleinkauf von Energie für eine Gruppe.
Die deutsche Regelung des § 3 Nr. 24a EnWG bestimmt in Verbindung mit § 3 Nr. 16 EnWG, dass solche Kundenanlagen nicht als Verteilernetze anzusehen sind. Damit unterliegen sie insbesondere auch nicht einer Vielzahl von Regulierungen (z.B. Entflechtungsvorgabe des § 6b EnWG, Umlagenerhebung nach dem EnFW, usw.).
Worum geht es in dem Urteil?
Der EuGH entschied mit Urteil vom 28. November 2024 (Az. C-293/23), dass die streitgegenständlichen Energieanlagen nach Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) als „Verteilernetze“ zu werten seien und der Betreiber dieser Energieanlagen somit den Verpflichtungen eines Verteilnetzbetreibers unterliege. Die Regelung zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG sei nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Inwieweit diese Rechtsprechung auch Auswirkungen auf Kundenanlagen i.S. des § 3 Nr. 24b EnWG (Eigenversorgungsanlagen) hat, ist zumindest strittig.
Handlungsempfehlungen
Nach einer kurzen Meldung der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist eine Anpassung des EnWG nicht auszuschließen. Ferner hofft die BNetzA, dass die noch ausstehende Entscheidung des BGH – welche im Mai 2025 erwartet wird – Anhaltspunkte für die Auswirkung des EuGH-Urteils liefert.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, dass sich die betroffenen Unternehmen mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils beschäftigen. In Abhängigkeit vom Einzelfall ist zu entscheiden, ob rechtlicher Rat eingeholt werden sollte. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die Energieerzeugungsanlagen betreiben und verringerte Umlagen in Anspruch nehmen (z.B. Offshore, KWKG, StromNEV).
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Lena Heinrichsrüscher, LL.B.
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