Update: BGH-Entscheidung zur Kundenanlage – neue Weichenstellung für Betreiber von Energieversorgungsanlagen (z.B. PV-Anlagen)
Veröffentlicht: 30. Juli 2025
Von:
Sebastian Brinkmann,
Lena Heinrichsrüscher
Nach dem EuGH hat nun der BGH in seinem Urteil vom 13. Mai 2025 dargelegt, dass die deutsche Sonderregelung für sogenannte Kundenanlagen nur noch in sehr engen Grenzen anwendbar ist:
Hintergrund: EuGH-Urteil zur deutschen Sonderregelung Kundenanlage
Die deutsche Regelung des § 3 Nr. 24a EnWG bestimmt in Verbindung mit § 3 Nr. 16 EnWG, dass sogenannte „Kundenanlagen“ nicht als Verteilernetze anzusehen sind. Damit unterliegen sie insbesondere auch nicht einer Vielzahl von Regulierungen (z.B. Entflechtungsvorgabe des § 6b EnWG, Umlagenerhebung nach dem EnFG, usw.). Die (bisherige) deutsche Sonderreglung der Kundenanlage ist sehr zu begrüßen, da ansonsten erhebliche Administrationskosten entstehen würden.
Kundenanlagen umfassen Anlagen, die Unternehmen zur Abgabe von Energie betreiben und diese Energie entweder selbst verbrauchen oder an Dritte weiterleiten.
Konkrete Beispiele sind:
- Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
- Blockheizkraftwerke (BHKW)
- Batteriespeicher
- Elektromobilitäts-Ladestationen
Weitere typische Beispiele sind KWK-Anlagen, mit der Mieter mit Wärme und Strom versorgt werden oder der Zentraleinkauf von Energie für eine Gruppe. Praktische Relevanz haben die Urteile vom EuGH und BGH daher für Mieterstrommodelle und Unternehmen, die Strom an Abnehmer weiterleiten.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 28. November 2024 (Az. C-293/23), dass die streitgegenständlichen Energieanlagen nach Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) als „Verteilernetze“ zu werten seien und der Betreiber dieser Energieanlagen somit den Verpflichtungen eines Verteilnetzbetreibers unterliege. Die Regelung zur Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG sei nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
Was sagt der BGH?
Der BGH hat am 13. Mai 2025 (wenig überraschend) die Beurteilung des EuGH übernommen. Die Entscheidungsgründe zum Urteil des BGH wurden am 3. Juli 2025 (EnVR 83/20) vorgelegt:
In dem Urteilsfalls wurde Elektrizität weitergeleitet, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt war. Bisher war für die Annahme einer Kundenanlage entscheidend, dass die Abgabe wettbewerbsrechtlich unbedeutend ist. Dieses Kriterium wird nunmehr aufgegeben. Zukünftig kommt es darauf an, ob die Anlage ein Verteilernetz (nach Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944) darstellt.
Ein Verteilnetz ist dann gegeben, wenn Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über dieses Netz an Großhändler und Endkunden zum Verkauf weitergeleitet wird. Reine Eigenversorgungsanlagen werden nach Darlegung des BGH demzufolge nicht unter den Betriff des Verteilnetzes fallen und können daher regelmäßig weiter als Kundenanlage behandelt werden. Wenn aber mit der Energieerzeugungsanlage erzeugter Strom z.B. auf dem Werksgelände an weitere Unternehmen oder sonstige Endabnehmer verkauft wird, sollte geprüft werden, ob nunmehr ein Verteilnetz vorliegt.
Ungeklärte Fälle
Eine Vielzahl von Konstellationen bleibt nach dem BGH-Urteil und den Urteilsbegründungen unbeantwortet. So stellt sich die Frage, wie mit Hausinternen Anlagen umzugehen ist. Auch die Frage ob z.B. der Verkauf von Strom an Mitarbeiter (Werkswohnungen, E-Ladesäulen usw.) für die Annahme einer Kundenanlage schädlich ist.
Das BMWE hatte - nach dem BGH-Urteil – eine eher redaktionelle Änderung des Begriffs der Kundenanlage im EnWG in einem Entwurf vorgeschlagen. Hier wäre es wünschenswert, wenn z.B. durch eine detaillierte Gesetzesbegründung mit Bezug zum BGH-Urteil mehr Klarheit für die zukünftige Anwendung und gerade auch für die ungeklärten Fälle geschaffen werden würde.
Handlungsempfehlung
Zumindest sollten Betreiber von Energieerzeugungsanlage, die Strom an Dritte gegen Entgelt abgeben, rechtlichen Rat einholen und prüfen, ob die Begünstigung der Kundenanlage weiterhin aufrecht gehalten werden kann.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Lena Heinrichsrüscher, LL.B.
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