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Erstattung von CO2-Kosten auf Brennstoffe

Veröffentlicht: 25. August 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von: Sebastian Brinkmann

Unternehmen tragen über den nationalen Emissionshandel steigende CO2-Kosten auf Brennstoffe. Das Bundesumweltministerium hat die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren im Rahmen der Carbon-Leakage-Verordnung erweitert. Dadurch können weitere Unternehmen eine Entlastung von CO2-Kosten auf Brennstoffe erhalten – teilweise sogar rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025.

 

Unternehmen zahlen über den nationalen Emissions­handel CO2-Kosten auf Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel. Die Carbon-Leakage-Verordnung soll Unternehmen entlasten, die dadurch besonders belastet sind und zugleich im internationalen Wettbewerb stehen. Nur Unternehmen, die einem bestimmten Sektor oder Teilsektor angehören, können eine Beihilfe beantragen.

Mit Bekanntmachung vom 12.6.2026 hat das Bundes­umweltministerium wichtige Anpassungen an der Carbon-Leakage-Verordnung veröffentlicht. Im Mittel­punkt steht die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren und Teilsektoren als beihilfeberechtigt. Zusätzlich wurden für bestimmte Bereiche Emissionsintensitäten angepasst sowie Kompensationsgrade festgelegt oder geändert. Diese Kompensationsgrade beeinflussen die Höhe der möglichen Entlastung.

Neu berücksichtigt werden u. a. Teile der Lebensmittelindustrie und der Metallverarbeitung sowie einzelne landwirtschaftliche Spezialbereiche. Auch bestimmte industrielle Prozesse, etwa die Wärmebehandlung oder Beschichtung von Metallen, wurden einbezogen. Für betroffene Unternehmen kann sich dadurch erstmals ein Anspruch auf Erstattung von CO2-Kosten ergeben.

Besonders praxisrelevant ist die Rückwirkung der Neuregelung. Viele neu aufgenommene Sektoren können bereits ab dem Abrechnungsjahr 2021 in das Beihilfesystem einbezogen werden. Für einzelne Teilsektoren beginnt die Begünstigung erst ab dem Abrechnungsjahr 2023. Unternehmen sollten daher nicht nur das laufende Jahr prüfen, sondern auch vergangene Abrechnungsjahre einbeziehen.

Für rückwirkende Anträge im Zusammenhang mit der Erweiterung der Sektorenliste gilt eine materielle Ausschlussfrist bis zum 14.9.2026. Bis dahin können Erstattungen für bis zu fünf Jahre, also für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025, beantragt werden. Nach Ablauf der Frist ist eine nachträgliche Antragstellung ausgeschlossen.

Das Antragsverfahren erfolgt digital über die Deutsche Emissionshandelsstelle. Betroffene Unternehmen sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Außerdem müssen die ökologischen Gegenleistungen betrachtet werden, die je nach Fall nachzuweisen sind. Der Antrag ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

 

PRAXISTIPP

Unternehmen mit hohen Brennstoffkosten sollten kurzfristig klären, ob ihre Tätigkeit einem neu anerkannten Sektor oder Teilsektor zugeordnet werden kann. Ist dies der Fall, können sich erhebliche finanzielle Entlastungen ergeben. Wegen der kurzen Frist und der formalen Anforderungen sollte die Vorbereitung und Prüfung der Antragstellung umgehend beginnen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2026

Veröffentlicht: 25. August 2026

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