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Einführung des Industriestrompreises

Veröffentlicht: 25. August 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von: Sebastian Brinkmann

Der Industriestrompreis soll bestimmte stromintensive Unternehmen ab dem Abrechnungsjahr 2026 entlasten. Die Förderung wird rückwirkend beantragt, erstmals im Jahr 2027, und setzt u. a. eine Branchenzuordnung, einen anrechenbaren Stromverbrauch sowie Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen voraus.

 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 6.5.2026 die Förderrichtlinie zum Industriestrompreis veröffentlicht. Damit stehen die wesentlichen Voraussetzungen für die neue Strompreisentlastung fest. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Bewilligung steht unter Haushaltsvorbehalt.

Begünstigt sind Unternehmen mit Abnahmestellen in Deutschland, die bestimmten stromintensiven Wirtschaftszweigen mit erheblichem Verlagerungsrisiko angehören. Maßgeblich ist die Tätigkeit an der jeweiligen Abnahmestelle. Nicht förderfähig sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Unternehmen, die Rückforderungsanordnungen aus früheren Beihilfeentscheidungen nicht erfüllt haben.

Die Entlastung orientiert sich an einem Zielpreis von 50 € je Megawattstunde. Für das Abrechnungsjahr 2026 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereits einen Referenzpreis von 87,44 € je Megawattstunde und einen Differenzpreis von 37,44 € je Megawattstunde veröffentlicht. Die Basisentlastung beträgt 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs multipliziert mit dem Differenzpreis. Anrechenbar ist der tatsächlich selbst verbrauchte Strom der Abnahmestelle. Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden, bleiben außer Betracht. Zudem dürfen Stromverbräuche, für die im selben Jahr Strompreiskompensationen beantragt werden, nicht zusätzlich beim Industriestrompreis berücksichtigt werden.

Eine zentrale Voraussetzung ist der Dekarbonisierungsbeitrag. Unternehmen müssen mindestens 50 % der erhaltenen Förderung in bestimmte Maßnahmen investieren. Dazu zählen Investitionen in erneuerbare Energien, strombezogene Energieeffizienz, nachfrage­seitige Flexibilität, Speicher- und Lastmanagement sowie Infrastrukturmodernisierung. Die Maßnahmen können auch durch Dritte umgesetzt werden; das begünstigte Unternehmen bleibt jedoch für die wirksame Umsetzung verantwortlich. Eine doppelte Förderung oder doppelte Anrechnung derselben Investitionskosten ist ausgeschlossen.

Zusätzlich kann ein Flexibilitätsbonus in Höhe von 10 % der Basisentlastung in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass ein wesentlicher Teil der Investitionsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität fließt. Auch für den Bonus gelten zusätzliche Investitionspflichten.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für das Abrechnungsjahr 2026 ist der Antrag rückwirkend im Jahr 2027 zu stellen. Die Registrierung im Portal soll ab Dezember 2026 möglich sein. Je Unternehmen und Abrechnungsjahr ist nur ein Antrag zulässig. Bei einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch ab zehn Gigawattstunden ist zudem ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Die Richtlinie legt das Ende der Antragsfrist in ein Korridorfenster: frühestens 31. März, spätestens 30. September des Antragsjahres. Eine Konkretisierung erfolgt durch die zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

EMPFEHLUNG

Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig ihre Förderfähigkeit, die Datenbasis zum Stromverbrauch und geeignete Dekarbonisierungsmaßnahmen prüfen, um die Antragstellung für 2026 rechtssicher vorzubereiten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2026

Veröffentlicht: 25. August 2026

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