Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Veröffentlicht: 25. August 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von:
Claudia Surkamp
Das Bundesfinanzministerium hat am 11.5.2026 seine bisherige Auffassung zum Zufluss von nicht bilanzierten Tantiemeansprüchen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften aufgegeben.
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine Tantieme auch ohne Zahlung zu versteuern, wenn diese fällig ist. Dies ist grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Fall. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums vom 12.5.2014 galt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Tantieme auch dann als zugeflossen, wenn in der Bilanz keine entsprechende Verbindlichkeit ausgewiesen wurde, aber nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen. Am 11.5.2026 hat das Bundesfinanzministerium diese Verwaltungsauffassung aufgehoben.
Hintergrund für die Aufhebung der bisherigen Verwaltungsauffassung war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5.6.2024, wonach nicht gezahlte Tantiemen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zufließen, wenn in dem festgestellten Jahresabschluss keine Verbindlichkeit hierfür ausgewiesen wurde. Ob eine Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte gebildet werden müssen, ist unerheblich.
Im Falle eines Verzichts auf die Tantieme ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft erbracht hat. Verzichtet der Geschäftsführer auf einen bereits entstandenen werthaltigen Tantiemeanspruch, erbringt er eine bei ihm zum Zufluss führende verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert wurde.
EMPFEHLUNG
Ist absehbar, dass eine Tantieme wegen fehlender Liquidität oder aus Bilanzgründen nicht gezahlt werden soll, sollten beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vor Entstehen ihres Tantiemeanspruchs eine klare, schriftlich dokumentierte Vereinbarung mit der Gesellschaft über einen Tantiemeverzicht treffen. Dadurch werden eine verdeckte Einlagesowie Zufluss und Besteuerung beim Gesellschafter-Geschäftsführer vermieden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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