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Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung

Veröffentlicht: 18. November 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2025
Von: Evelyn Osang

Am 23.7.2025 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die gesetzlichen Regelungen zur sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind. Die Entscheidung betrifft Kapitalgesellschaften und bestätigt die seit dem Jahr 2004 geltende Praxis der zeitlich gestreckten Verlustverrechnung.

 

Die Mindestgewinnbesteuerung regelt, dass Verlustvorträge innerhalb einer Besteuerungsperiode bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € vollständig abgezogen werden können. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag diesen Betrag, ist der Abzug auf 60 % des übersteigenden Betrags begrenzt. Für die Jahre 2024 bis 2027 wurde dieser Prozentsatz im Körperschaftsteuerrecht auf 70 % angehoben, bei der Gewerbesteuer verbleibt der Prozentsatz bei 60 %. Diese Mindestgewinnbesteuerung führt dazu, dass trotz vorhandener Verlustvorträge ein positives Einkommen verbleiben kann, das der Besteuerung unterliegt.

Das Bundesverfassungsgericht musste nun klären, ob die gesetzliche Begrenzung des Verlustvortrags durch die sog. Mindestgewinnbesteuerung gegen den Gleichheitssatz oder die Eigentumsgarantie verstößt. Anlass war ein Fall, in dem eine Kapitalgesellschaft aufgrund einer Insolvenz ihre Verlustvorträge nicht mehr vollständig nutzen konnte.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am 23.7.2025, dass die Regelung in ihrer Grundstruktur verfassungsgemäß ist. Die zeitliche Streckung der Verlustverrechnung – also die Begrenzung auf 1 Mio. € Sockelbetrag und darüber hinaus auf 60 % (bzw. 70 % in bestimmten Jahren) – sei sachlich gerechtfertigt. Ziel sei eine kontinuierliche und gegenwartsnahe Besteuerung sowie die Verstetigung staatlicher Einnahmen.

Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen darf, um das Steuersystem praktikabel zu halten. Auch wenn einzelne Härten entstehen – etwa bei endgültigem Verlustverfall –, seien diese im Rahmen zulässiger Typisierung hinzunehmen. Die Regelung sei weder willkürlich noch verletze sie den Gleichheitssatz.

Fälle, in denen Verlustvorträge endgültig verfallen, führen auch nicht zu einer leistungsfähigkeitswidrigen Substanzbesteuerung. Auch in solchen Sonderkonstellationen sei die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung verletzen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht die Eigentumsgarantie. Die steuerliche Behandlung von Verlusten sei Teil der allgemeinen Steuerpflicht und unterliege der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.

Fazit

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die bisherige Praxis bestehen bleibt. Verlustvorträge können weiterhin nur begrenzt genutzt werden, was bei Unternehmensbeendigungen zu steuerlichen Belastungen führen kann. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2025 schafft jedoch Rechtssicherheit und bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Mindestbesteuerung.

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aktuell 4-2025

Veröffentlicht: 18. November 2025

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