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Organschaft: Finanzverwaltung verschärft die Anforderungen an Organträger-Personengesellschaften

Veröffentlicht: 13. August 2026
Von: Dr. Anja Rickermann

In zahlreichen Unternehmensgruppen hängen einzelne operative Gesellschaften unter einer Holding, führen ihre Ergebnisse an sie ab und optimieren so die Konzernsteuerquote. An Holding-Personengesellschaften werden dabei besondere Anforderungen gestellt.

 

Oftmals werden verschiedene operative Tätigkeiten von unterschiedlichen Gesellschaften ausgeübt. Getrennte rechtliche Strukturen vereinfachen das Controlling, haben personelle Gründe oder sind historisch gewachsen. In der Regel bilden Holdinggesellschaften „die Klammer“ um diese Einheiten, indem sie die Anteile halten und auf diese Weise eine Konzernorganisation schaffen.

Ertragsteuerlich ist oft eine Zusammenrechnung der Gewinne und Verluste einzelner Gesellschaften gewünscht, um eine dem wirtschaftlichen Gesamterfolg der Unternehmensgruppe entsprechende Steuerbelastung zu erreichen. Zu diesem Zweck schließt die Holdinggesellschaft mit ihren Töchtern einen Ergebnisabführungsvertrag ab, übernimmt die Gewinne und Verluste und versteuert dann die Summe aller Ergebnisse. Die Gesellschaften bilden eine ertragsteuerliche Organschaft.

Fungieren Personengesellschaften als Organträger, zahlen sie selbst lediglich die Gewerbesteuer und reichen die Einkünfte für die Einkommen- und Körperschaftsteuer an ihre Gesellschafter weiter.

Dies nutzten in der Vergangenheit einige Steuerpflichtige und bildeten sog. Mehrmütterorganschaften. Für eine Organschaft benötigt der Organträger die Mehrheit der Anteile an seiner Tochtergesellschaft. Wollten mehrere Gesellschafter die Vorteile der Ergebniskonsolidierung nutzen, gründeten sie eine sog. Willensbildungs-GbR, die Ergebnisabführungsverträge abschloss, die Ergebnisse poolte und sie für die Besteuerung an ihre Gesellschafter verteilte.

Weil der Bundesfinanzhof die steuerliche Behandlung dieser Strukturen anders beurteilte als die Finanzverwaltung, reagierte der Gesetzgeber ab 2003 mit diversen Gesetzesänderungen.

Organträger-Personengesellschaften müssen seitdem selbst die Mehrheit der Anteile an den Organgesellschaften halten und eine eigene nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Es reicht nicht aus, wenn die Personengesellschaft durch eine kapitalistische Gesellschafterstruktur gewerblich geprägt oder durch die Beteiligung an gewerblichen Tochter-Personengesellschaften gewerblich infiziert ist, also kraft gesetzlicher Fiktion gewerbliche Einkünfte erzielt.

Gewerblich tätig ist ein Unternehmer, der selbständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und dies nicht als Land- und Forstwirt, Freiberufler oder Vermögensverwalter tut.

Am 27.11.2024 füllte der Bundesfinanzhof die gesetzliche Vorgabe einer gewerblichen Tätigkeit für Holding-Personengesellschaften mit Leben, indem er ihre Konzernleitungsfunktion als solche anerkannte und exemplarisch aufzählte, welche Dokumentationserfordernisse sie erfüllen müssten. Maßgeblich sei, dass die Holding über das reine Halten von Beteiligungen hinaus tatsächlich Leitungs- und Steuerungsaufgaben wahrnehme. Nachweislich müsse die Holding beispielsweise Richtlinien über die Geschäftspolitik aufstellen und kommunizieren, schriftliche Weisungen oder Empfehlungen erteilen, gemeinsame Besprechungen und Beratungen protokollieren oder „auf andere Weise einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausüben“.

Explizit wies der Bundesfinanzhof die strengere Auslegung durch die Finanzverwaltung aus dem Jahr 2005 zurück, nach der eine Holding zwingend entgeltliche Dienstleistungen erbringen musste.

Das Bundesfinanzministeriums greift dies nun in einem Schreiben vom 17.07.2026 auf und verschärft fast unmerklich die Anforderungen.

Die Anerkennung der Gewerblichkeit einer Holding-Personengesellschaft hält es „im Einzelfall“ für möglich.

Während das Gericht eine Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften voraussetzt, müssen es nach Auffassung der Verwaltung mehrere Tochterkapitalgesellschaften sein. Die Beteiligung an ihrer eigenen Komplementärin zählt dabei nicht mit.

Für die Anforderungen an die Leitungsfunktion verweist das Schreiben immerhin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Finanzverwaltung übernimmt damit die Auffassung, dass eine Holding die Konzernleitung nicht nur ausüben, sondern dies auch dokumentieren muss. Nicht ausreichend ist dafür der Abschluss eines Beherrschungsvertrags.

FAZIT

Das Bundesfinanzministerium schafft mit seinem Schreiben vom 17.07.2026 etwas mehr Klarheit zu den Anforderungen an eine Organträger-Personengesellschaft. Dabei steckt der Teufel allerdings im Detail, das die Verwaltung im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs restriktiver handhabt.

Unternehmensgruppen mit Personengesellschaften als Holding sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen in ausreichendem Maße erfüllen und dokumentieren, um die steuerliche Organschaft auch künftig abzusichern.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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