Bundesverfassungsgericht: Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß
Veröffentlicht: 12. August 2025
Von:
Prof. Dr. Oliver Middendorf,
Juliette Gill
Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 2004 geltenden Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Kapitalgesellschaften bestätigt. Damit bleibt die zeitliche Streckung des Verlustvortrags bei Körperschaft- und Gewerbesteuer zulässig. Unternehmen müssen weiterhin mit einer Mindestbesteuerung rechnen, auch wenn hohe Verlustvorträge bestehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen es aufgrund der Beendigung des Unternehmens zu einem sog. „Definitiveffekt“ kommt.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. 2 BvL 19/14) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) und Gewerbesteuer (§ 10a GewStG) verfassungsgemäß sind.
Die Vorschriften sehen vor, dass Verlustvorträge in einer Besteuerungsperiode bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € vollständig abgezogen werden können. Darüber hinaus ist der Abzug auf 60 % des den Sockelbetrag übersteigenden Einkommens begrenzt. Für Körperschaftsteuerzwecke ist der Abzug auf 70% für die Veranlagungszeiträume 2024-2027 angehoben worden. Diese Regelung führt dazu, dass trotz vorhandener Verlustvorträge ein positives Einkommen verbleiben kann, das der Besteuerung unterliegt – die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung.
Da die Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge zeitlich nicht begrenzt ist, wird die Verrechnung der Verlustvorträge mit positivem Einkommen zeitlich gestreckt.
Ein „Definitiveffekt“ kann sich aber aufgrund der Mindeststeuer bei Beendigung des Unternehmens ergeben, bevor die Verlustvorträge vollständig mit positivem Einkommen verrechnet werden konnte.
Beispiel
Die A-GmbH hat im Jahr 2023 einen körperschaftsteuerlichen Verlust in Höhe von EUR 2 Mio. erzielt (der gewerbesteuerliche Verlustvortrag wird aus Vereinfachungsgründen nicht betrachtet). In 2024 erwirtschaftet die A-GmbH einen Gewinn (Einkommen) von EUR 2 Mio. Das Einkommen kann sie in Höhe von EUR 1 Mio. vollständig und den übersteigenden Betrag in Höhe von 70% (EUR 0,7 Mio.) mit dem Verlustvortrag verrechnen. Daraus ergibt sich ein positives Einkommen von EUR 0,3 Mio. Es verbleibt gleichzeitig ein Verlustvortrag von EUR 0,3 Mio. Wird die A-GmbH Ende 2024 beendet, geht der Verlustvortrag ungenutzt unter. Obwohl die A-GmbH in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt keinen Gewinn erwirtschaftet hat, muss sie EUR 0,3 Mio. versteuern: der sog. Definitiveffekt.
Das Gericht stellte klar, dass diese Regelungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Die Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, insbesondere durch das Ziel einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung zur Verstetigung des Steueraufkommens. Auch in besonderen Fällen, in denen ein sogenannter „bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt“ und ein „Definitiveffekt“ zusammentreffen, sieht das Gericht keine verfassungswidrige Substanzbesteuerung.
Fazit
Unternehmen müssen weiterhin mit einer Mindestbesteuerung rechnen. Dies auch in Fällen, in denen es aufgrund der Unternehmensbeendigung zu einem „Definitiveffekt“ kommt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der aus dem „Definitiveffekt“ resultierende Steuernachteil durch die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen abgemildert oder vermieden werden. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an entsprechende Billigkeitsanträge stellt.
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