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Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden

Veröffentlicht: 29. Oktober 2026 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2026
Von: Karin Korte

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.4.2026 erläutert, unter welchen Voraussetzungen Bruchteilsgemeinschaften sowie andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt werden. Anlass hierfür war die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Neufassung des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Gesetzgeber reagierte mit der Neufassung auf die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2018 (V R 65/17) sowie vom 7.5.2020 (V R 1/18), indem er das mögliche Bestehen einer Unternehmereigenschaft unabhängig von der Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften ausgestaltete.

 

Das BMF stellt klar, dass sich die Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft danach richtet, wem die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit zuzuordnen ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen und das Auftreten gegenüber Dritten. Wird ein gemeinschaftlich gehaltenes Wirtschaftsgut auf Grundlage eines von den Teilhabern gemeinsam geschlossenen Vertrags überlassen, spricht dies für eine Tätigkeit der Gemeinschaft. Allein das gemeinsame Eigentum an einem Wirtschaftsgut reicht dagegen ebenso wenig aus wie dessen unentgeltliche Nutzung durch einen einzelnen Teilhaber.

Die Klarstellung des BMF betrifft auch die British Limited, die ungeachtet ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG erfüllen kann. Dabei kommt es weder auf das für die Gesellschaft maßgebliche Gründungsrecht noch auf den Sitz ihrer Verwaltung an. Soweit eine British Limited in Deutschland steuer­bare Umsätze ausführt, ist eine Registrierung im Einzelfall zu prüfen.

Anzuwenden sind die neuen Verwaltungsgrundsätze grundsätzlich seit dem 1.1.2023. Für davorliegende Besteuerungszeiträume lässt das BMF ebenfalls eine Behandlung der Gemeinschaft als Unternehmerin zu. Berufen sich die Beteiligten stattdessen auf die frühere BFH-Rechtsprechung, muss ihre umsatzsteuerliche Behandlung durchgängig dieser Einordnung entsprechen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gemeinschafter jeweils eigene Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

FAZIT

Für die Praxis kommt es maßgeblich auf die tatsächliche und vertragliche Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Handelns an. Betroffene Bruchteilsgemeinschaften sollten insbesondere prüfen, wer nach außen als Vertragspartner auftritt, wem die Umsätze zuzurechnen sind und ob Rechnungsstellung, Umsatzsteuererklärungen und Vorsteuerabzug damit übereinstimmen. Die fehlende zivilrechtliche Rechtsfähigkeit steht einer eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmer­eigenschaft nicht mehr entgegen.

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Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 2-2026

Veröffentlicht: 29. Oktober 2026

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