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Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Lieferungen ins europäische Ausland
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 31.3.2026 eine wichtige Klarstellung veröffentlicht, die alle Unternehmen betrifft, die Gegenstände unentgeltlich grenzüberschreitend für private Zwecke entnehmen oder an Mitarbeiter für private Zwecke oder an Dritte zuwenden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materielle Voraussetzung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen
Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem Vorabentscheidungsersuchen vom 18.9.2025 dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Fragen zur Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegt. Zu klären ist insbesondere, ob die Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgrund der seit dem 1.1.2020 geltenden Quick Fixes eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ob eine verspätete Mitteilung rückwirkend berichtigt werden kann und welche Folgen sich für die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug ergeben.
Lieferungen vor der Einfuhr: BMF präzisiert die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.4.2026 die Voraussetzungen und Nachweispflichten der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu gefasst. Eine besondere Einschränkung betrifft Lieferungen in ein oder innerhalb eines Zolllagers an Abnehmer, die Endverbraucher sind.
Die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 plant der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und sog. „ungewollte Organschaften“ künftig zu vermeiden. Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2030 gelten.
Erweiterung der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 1.4.2026 die Verwaltungsgrundsätze zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft erweitert. Innenleistungen sind künftig auch dann nicht steuerbar, wenn sie in hoheitliche, ideelle oder sonstige nicht wirtschaftliche Bereiche fließen. Davon profitieren insbesondere öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Organisationen und Holdinggesellschaften.
EuG-Urteil: Personenbezogene Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wirken nicht für den Organkreis
In seinem Urteil vom 10.6.2026 (T-444/25, „Cavert“), hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen zu der Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine Mehrwertsteuergruppe dazu führt, dass Einrichtungsqualifikationen einzelner Mitglieder auf die Mehrwertsteuergruppe übergehen. Es urteilte, dass sich aus dem Status der Mehrwertsteuergruppe als ein einheitlicher Steuerpflichtiger nicht ableiten lässt, dass einrichtungs-/personenbezogene Befreiungsvoraussetzungen auf andere Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe übertragen werden können.
BMF nimmt zur Behandlung von Nutzungsänderungen und Innenumsätzen im nicht unternehmerischen Bereich Stellung
Mit zwei Schreiben vom 1.4.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten im engeren Sinne an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Im Ergebnis werden Nutzungsänderungen zwischen dem unternehmerischen und dem nicht wirtschaftlichen Bereich künftig im Rahmen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) berücksichtigt, während Innenleistungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft auch bei Bezug zum nicht wirtschaftlichen Bereich regelmäßig nicht steuerbar bleiben. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), gemeinnützige Organisationen und Holdinggesellschaften ergeben sich hieraus erhebliche praktische Konsequenzen.
Unternehmereigenschaft einer Erbengemeinschaft
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.7.2025 bestätigt, dass eine Erbengemeinschaft, die im Rechtsverkehr selbst nach außen auftritt und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Unternehmerin im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sein kann. Das Urteil ist nach der Rechtslage vor Neufassung des § 2 UStG ergangen.
Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.4.2026 erläutert, unter welchen Voraussetzungen Bruchteilsgemeinschaften sowie andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt werden. Anlass hierfür war die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Neufassung des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Gesetzgeber reagierte mit der Neufassung auf die bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2018 (V R 65/17) sowie vom 7.5.2020 (V R 1/18), indem er das mögliche Bestehen einer Unternehmereigenschaft unabhängig von der Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften ausgestaltete.
Grundsätze des Vorsteuerabzugs einer Holding
Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen und der Bezug von Dividenden begründen noch keine unternehmerische Tätigkeit. Eine Holding kann Vorsteuer insbesondere dann abziehen, wenn sie entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt. Es stellt sich die Frage, wann empfangene Leistungen einer Holding ausreichend mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen – BFH konkretisiert Anforderungen an Vorauszahlungsrechnungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt mit Urteil vom 4.12.2025 (V R 38/23) klar, dass der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die zugrunde liegende Leistung später nicht ausgeführt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung von der zukünftigen Leistungserbringung ausgeht und keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung voraussichtlich ausbleiben wird. Der BFH stellt zudem klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss, sofern sich ihr Charakter aus den übrigen Umständen eindeutig ergibt.
Vorsteuern aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadenersatz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.5.2026 (V R 15/24) den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs bestätigt. Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf einer lediglich beabsichtigten, aber nicht verwirklichten unternehmerischen Tätigkeit beruht. Erforderlich bleiben die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.
Vorsteuerabzug aus Erschließung von Grundstücken bei unentgeltlicher Übertragung an Gemeinden
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) bestätigt mit Urteil vom 23.4.2026 (4 K 13/25), dass Erschließungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie der steuerpflichtigen Veräußerung von Grundstücken dienen. Die unentgeltliche Übertragung von Erschließungsanlagen an Gemeinden steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Lieferklausel „Ex Works“ – auch bei sofortigem Rücktransport
Das Finanzgericht (FG) München hat sich in seiner Entscheidung vom 9.12.2025 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die bei einer Wareneinfuhr entstandene Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Nach Auffassung des FG spricht die Vereinbarung der Lieferbedingung „Ex Works“ dafür, dass der Erwerber bereits zu Beginn der Warenbeförderung die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Dies kann selbst dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Ware kurz nach der Einfuhr wieder in das Drittlandsgebiet verbracht wird.
Vorsteuerberichtigung bei Nutzungsänderungen – § 15a UStG gilt auch im Jahr der Anschaffung
Ändert sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts nach dessen Anschaffung, stellt sich die Frage, ob der ursprüngliche Vorsteuerabzug rückwirkend zu korrigieren oder eine Berichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorzunehmen ist. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25.2.2026 (7 K 7033/25) entschieden, dass auch eine Nutzungsänderung im Jahr der Anschaffung grundsätzlich nur eine Berichtigung nach § 15a UStG auslöst und den ursprünglichen Vorsteuerabzug unberührt lässt. Damit stärkt das Gericht den Grundsatz des sofortigen Vorsteuerabzugs auf Grundlage der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs objektiv belegten Verwendungsabsicht.
Überprüfung des EuG-Urteils zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Wann genau darf ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung geltend machen? Mit dieser Frage beschäftigt sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und überprüft das erlassene Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 11.2.2026.
Umsatzsteuerliche Würdigung von Verrechnungspreisanpassungen
Verrechnungspreisanpassungen sind in international tätigen Unternehmensgruppen weit verbreitet, ihre umsatzsteuerliche Behandlung sorgt jedoch für Unsicherheit. Am 13.5.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass solche Anpassungen nicht ohne Weiteres als Vergütung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen sind. Diese Entscheidung stärkt die Position vieler Unternehmen, macht aber zugleich deutlich, dass die vertragliche Ausgestaltung und tatsächliche Abwicklung konzerninterner Beziehungen von zentraler Bedeutung bleiben.
Umsatzsteuer auf (Vertriebs-)Vergütungen in Gutschein-Vertriebsketten
Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen ist nicht umsatzsteuerbar; die steuerlich relevante Leistung entsteht erst bei der Einlösung des Gutscheins. In Vertriebsketten kann jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Vertriebs- oder Vermittlungsleistung der Zwischenhändler vorliegen. Für den Fall einer fehlenden Vergütungsvereinbarung hat das Bundesfinanzministerium am 29.4.2026 klargestellt, dass die Vergütung regelmäßig aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis des jeweiligen Zwischenhändlers zu ermitteln ist.
Unterlassene erste Berichtigung im Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf die zweite Berichtigung
Unterlässt ein Unternehmer im Fall der Insolvenz die erste Berichtigung im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, führt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu keinen Auswirkungen auf die erforderliche zweite Berichtigung zulasten der Masse. Feststellungen betreffend den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entfalten insoweit keine Bindungswirkung auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung.
Besteuerung von über App-Stores erzielten Umsätzen bis zum 31.12.2014
Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet In-App-Käufe über einen im eigenen Namen auftretenden App-Store-Betreiber für die Rechtslage bis zum 31.12.2014 als Dienstleistungskommission ein. Damit erbringt der App-Entwickler seine Leistung an den Plattformbetreiber und nicht unmittelbar an den Endkunden; bei einem im EU-Ausland ansässigen Plattformbetreiber ist der Umsatz des Entwicklers grundsätzlich nicht im Inland steuerbar.
Umsatzsteuerliche Behandlung von touristischen Gästekarten
Sowohl das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg als auch das Finanzgericht (FG) München haben in vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass der Betreiber eines touristischen Gästekartenmodells keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, da nicht der Betreiber, sondern ausschließlich die Gäste als Empfänger der touristischen Leistung gelten. Der Betreiber reicht lediglich die erhaltenen Beträge an die jeweiligen Leistungspartner weiter. Zugleich stufen die Gerichte die Gästekarten als Mehrzweck-Gutscheine ein.
Parkplatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Neue Leitlinien vor dem Start von § 2b UStG
Mit der voraussichtlich finalen Einführung der Besteuerungsregeln für die öffentliche Hand zum 1.1.2027 endet für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine langjährige Übergangsphase, die letztmals im Jahressteuergesetz 2024 verlängert wurde. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nunmehr mit Schreiben vom 24.4.2026 die umsatzsteuerliche Behandlung von Parkplatzüberlassungen durch jPöR präzisiert. Wenn vergleichbare Leistungen auch von privaten Unternehmen angeboten werden könnten, liegt eine unternehmerische Tätigkeit der jPöR vor.
Ausstellungspflicht für E-Rechnungen ab dem 1.1.2027
Am 1.1.2027 endet die Übergangsfrist für die Ausstellung von E-Rechnungen. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, elektronische Rechnungen für inländische B2B-Umsätze auszustellen. Die verbleibende Übergangszeit sollte daher genutzt werden, um Prozesse und Infrastruktur den neuen Anforderungen anzupassen.