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Umsatzsteuerliche Würdigung von Verrechnungspreisanpassungen

Veröffentlicht: 25. August 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von: Sina Steinmann, Cedric Nielbock

Verrechnungspreisanpassungen sind in international tätigen Unternehmensgruppen weitverbreitet, ihre umsatzsteuerliche Behandlung sorgt jedoch für Unsicherheit. Am 13.5.2026 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass solche Anpassungen nicht ohne Weiteres als Vergütung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen sind. Diese Entscheidung stärkt die Position vieler Unternehmen, macht aber zugleich deutlich, dass die vertragliche Ausgestaltung und tatsächliche Abwicklung konzerninterner Beziehungen von zentraler Bedeutung bleiben.

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen beschäftigt Unternehmen mit Konzernstrukturen seit vielen Jahren. Am 13.5.2026 hat der Europäische Gerichtshof wichtige Hinweise zur Abgrenzung zwischen Preisanpassungen und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegeben.

Im Urteilsfall wurden konzerninterne Lieferpreise nachträglich angepasst, um einer Vertriebsgesellschaft eine zuvor festgelegte Gewinnspanne zu gewährleisten. Die Höhe der Anpassung richtete sich nach verschiedenen Kostenfaktoren, darunter allgemeine Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewährleistungs- und Reparaturfällen. Die Anpassungen erfolgten über Gutschriften oder Belastungen zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften.

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass solche Verrechnungspreisanpassungen nicht automatisch als Gegenleistung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen eine konkrete Leistung gegen Entgelt erbracht wird. Fehlt ein solches Rechtsverhältnis, spricht dies gegen einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch.

Im Urteilsfall konnte der Europäische Gerichtshof keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Verrechnungspreisanpassungen und einer eigenständigen Leistung erkennen. Ausschlaggebend war, dass die Anpassungen der Sicherstellung einer vereinbarten Gewinnspanne dienten, auf verschiedenen Kostenbestandteilen beruhten und zu Zahlungen in beide Richtungen führen konnten. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer konkreten Leistung und einer hierfür gezahlten Vergütung.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von konzerninternen Verrechnungspreisanpassungen ist künftig maßgeblich, welchem Zweck die Anpassung dient und wie die konzerninternen Beziehungen ausgestaltet sind. Während reine Preisanpassungen zur Sicherstellung einer fremdüblichen Gewinnverteilung gegen das Vorliegen einer eigenständigen Leistung sprechen, kann bei der Vergütung konkret vereinbarter Leistungen eine andere Beurteilung gegeben sein. Die Entscheidung stärkt die Auffassung, dass Verrechnungspreisanpassungen nicht pauschal als Entgelt für Leistungen zu behandeln sind.

FAZIT

Konzerninterne Verrechnungspreisvereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung mit der vertraglichen Ausgestaltung und der tatsächlichen Abrechnung übereinstimmt.

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aktuell 3-2026

Veröffentlicht: 25. August 2026

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