DE EN

Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Werkzeugen und Formen und der darauf gefertigten Teile

Veröffentlicht: 26. Mai 2026 aus Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von: Karin Korte

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen von Formen, Modellen oder Werkzeugen (sog. Tooling) wird in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. In Deutschland richten sich Unternehmer bei inländischen Tooling-Sachverhalten seit mehr als 50 Jahren nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27.11.1975. Daher freut es, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr geklärt hat, dass die Lieferung von Formen, Modellen oder Werkzeugen und die Lieferung der damit hergestellten Teile grundsätzlich als zwei voneinander getrennte Umsätze zu behandeln sind.

 

Im vorliegenden Urteil vom 23.10.2025 (C-234/24) hatte eine bulgarische Gesellschaft mithilfe eines Werkzeugs bestimmte Bauteile produziert. Die Herstellung des Werkzeugs hatte ein deutsches Unternehmen bei der bulgarischen Gesellschaft beauftragt, die Serienproduktion der auf dem Werkzeug gefertigten Teile ein slowakisches Unternehmen. Die Bauteile wurden im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Slowakei verkauft. Das Tooling wurde an den deutschen Auftraggeber veräußert, blieb jedoch physisch in Bulgarien am Standort der bulgarischen Gesellschaft. In der Folge wurde das Tooling an die slowakische Gesellschaft weiterverkauft, blieb aber, wie zuvor, beim Hersteller der Bauteile in Bulgarien. Beide Abrechnungen über die Lieferung des Toolings erfolgten mit bulgarischer Umsatzsteuer.

Der EuGH musste sich mit dem Fall befassen, da der Antrag der slowakischen Gesellschaft auf Erstattung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch bulgarische Steuerbehörden zurückgewiesen wurde. Die Lieferung des Toolings sei als unselbstständige Nebenleistung zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen der Bauteile zu behandeln und daher, wie die innergemeinschaftlichen Lieferungen über die Bauteile, ohne Umsatzsteuer abzurechnen.

Der EuGH hat zunächst festgehalten, dass die Lieferung des Toolings und die Lieferung von Bauteilen schon deshalb nicht als eine einheitliche Leistung anzusehen seien, weil Lieferer des Toolings und der Bauteile unterschiedliche Unternehmer sind. Eine künstliche Aufspaltung eines wirtschaftlichen Vorgangs liege nicht vor.

Auch isoliert betrachtet könnten die Lieferung des Toolings und die serienmäßige Lieferung der Bauteile keine einheitliche Leistung bilden – so der EuGH. Zum einen rechtfertige die serienmäßige Lieferung von Bauteilen an den gleichen Abnehmer nicht die Annahme, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Umsatz handelt. Könne schon die serienmäßige Lieferung von Bauteilen kein einheitlicher Umsatz sein, gelte dies erst recht hinsichtlich der Lieferung des Toolings als Nebenleistung zu der Lieferung der Bauteile.

Im Übrigen kann der Erwerb des Toolings zum Zweck der Absicherung gegen die Insolvenz des Lieferers der Bauteile oder für Zwecke der Einsatzmöglichkeit an anderen Orten ein starkes Indiz dafür darstellen, dass die Lieferung des Toolings für den Erwerber einen eigenen Zweck darstellt. In diesem Fall kann die Lieferung des Toolings nicht als Nebenleistung zur Lieferung der mit dem Tooling hergestellten Bauteile, die einem anderen Zweck dient, angesehen werden. Dabei dürfte die o. g. Absicherung regelmäßig die Hauptmotivation für den Erwerb des Toolings sein.

BEACHTEN SIE

Ob das o. g. BMF-Schreiben vom 27.11.1975 nach dem vorliegenden Urteil noch Bestand haben kann, ist ungewiss. Unternehmer sind daher gut beraten, das Thema im Blick zu behalten. Gleichzeitig hat der EuGH eine Handreichung zur Verfügung gestellt, mit der sich Tooling-Sachverhalte lösen lassen sollten.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

Rundschreiben
Umsatzsteuer 1-2026

Veröffentlicht: 26. Mai 2026

Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen der Region

Die Top-Themen dieser Ausgabe:

1. Vorsteuerabzug bei Immobiliensanierungen
2. Handlungsbedarf bei dauerdefizitären Tätigkeiten
3. Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Werkzeugen und Formen und der darauf gefertigten Teile

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen