Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materielle Voraussetzung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen
Veröffentlicht: 29. Oktober 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2026
Von:
Karin Korte
Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem Vorabentscheidungsersuchen vom 18.9.2025 dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Fragen zur Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegt. Zu klären ist insbesondere, ob die Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgrund der seit dem 1.1.2020 geltenden Quick Fixes eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ob eine verspätete Mitteilung rückwirkend berichtigt werden kann und welche Folgen sich für die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug ergeben.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren Warenlieferungen eines österreichischen Unternehmens an ein britisches Unternehmen nach Schweden. Da der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten zunächst keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendete, rechnete dieser die Lieferungen mit österreichischer Umsatzsteuer ab.
Das britische Unternehmen beantragte die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer, die jedoch von der österreichischen Finanzbehörde abgelehnt wurde.
Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das britische Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügte. Obwohl diese nachträglich mitgeteilt worden war, verweigerte der österreichische Lieferant jedoch die Berichtigung der Rechnung.
Das BFG hat dem EuG deshalb mehrere Fragen vorgelegt. Zentral sei zu klären, ob die seit dem 1.1.2020 geltende Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine zwingende inhaltliche Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist. Ist dies der Fall, wäre die Lieferung ohne rechtzeitige Mitteilung steuerpflichtig, obwohl die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
Darüber hinaus soll das EuG entscheiden, ob der Abnehmer die dann berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen oder erstatten lassen kann. Weitere Fragen betreffen die nachträgliche Berichtigung der Rechnung und deren zeitliche Wirkung. Entscheidend sei dabei, ob eine bereits zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachträglich verwendet werden kann und ob die Berichtigung auf den ursprünglichen Lieferzeitpunkt zurückwirkt.
Für deutsche Unternehmen ist die Entscheidung insbesondere deshalb relevant, weil die Finanzverwaltung eine nachträgliche Verwendung einer bereits im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer grundsätzlich anerkennt. Unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen kann damit auch die Steuerbefreiung nachträglich berücksichtigt werden; dies setzt insbesondere eine entsprechende Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung voraus. Die Entscheidung des EuG könnte daher Einfluss darauf haben, wie solche Fälle künftig zu behandeln sind.
FAZIT
Die Entscheidung des EuG dürfte wichtige Klarheit schaffen, welche Folgen eine verspätete Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung des Lieferers und den Vorsteuerabzug des Abnehmers hat. Bis zu einer Entscheidung des EuG empfiehlt es sich für Unternehmen, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers bereits vor Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung einzuholen, ihre Gültigkeit zu prüfen und die entsprechenden Nachweise sorgfältig zu dokumentieren.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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