DE EN

Umsatzsteuer auf (Vertriebs-) Vergütungen in Gutschein-Vertriebsketten

Veröffentlicht: 25. August 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von: Fridtjof Ewers, Cedric Nielbock

Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen ist nicht umsatzsteuerbar; die steuerlich relevante Leistung entsteht erst bei der Einlösung des Gutscheins. In Vertriebsketten kann jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Vertriebs- oder Vermittlungsleistung der Zwischenhändler vorliegen. Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, hat das Bundesfinanzministerium am 29.4.2026 klargestellt, dass die Vergütung regelmäßig aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis des jeweiligen Zwischenhändlers zu ermitteln ist.

 

Bei Mehrzweck-Gutscheinen steht bei Ausgabe bzw. Übertragung entweder der Ort der späteren Leistung oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht fest. Anders als bei Einzweck-Gutscheinen gilt daher die Leistung erst bei Einlösung als erbracht. Somit entsteht die Umsatzsteuer auch erst bei Einlösung.

Die Weitergabe von Mehrzweck-Gutscheinen in Vertriebsketten stellt somit lediglich einen Tausch von Zahlungsmitteln dar, der umsatzsteuerlich nicht relevant ist. Durch die in solche Ketten eingebundenen Mittelpersonen werden jedoch bei Einlösung der Gutscheine Vertriebs- oder Vermittlungsleistungen erbracht. Diese stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerbare sonstige Leistungen an den ausstellenden bzw. übertragenden Unternehmer dar. Das gilt auch für den Fall, dass die Gutscheine im eigenen Namen der Mittelperson weitergegeben werden. Dabei wird es regelmäßig der Fall sein, dass die Mittel­person die Gutscheine mit Aufschlag weiterverkauft.

Für die Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage der steuerbaren sonstigen Leistung der eingebundenen Mittelperson ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dahin gehend zu unterscheiden, ob zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wurde oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis der Mittelsperson. 

Ergänzend nahm die Finanzverwaltung am 29.4.2026 den Fall von mehrstufigen Vertriebsketten auf. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen wird, soll sich die Vergütung für die Mittelperson aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der Mittelperson ergeben.

Beispiel

Unternehmer A gibt einen Mehrzweck-Gutschein im Wert von 100 € aus und verkauft ihn für 90 € an Händler B. B verkauft den Gutschein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für 95 € an Einzelhändler C weiter. C verkauft ihn schließlich für 100 € an den Endkunden. Bestehen keine Vereinbarungen über eine Vergütung und ist kein maximaler Verkaufspreis vereinbart, ergibt sich nach Verwaltungsauffassung für B eine steuerpflichtige Vergütung von 10 € abzüglich Umsatzsteuer (Gutscheinwert von 100 € – Einkaufspreis von 90 €); C hat 5 € abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern.

Fehlt, wie in diesem Beispiel, eine klare Vergütungsvereinbarung innerhalb der Vertriebskette, ermittelt die Finanzverwaltung die steuerpflichtige Vergütung rechnerisch. In einfachen Fällen ist hierfür die Differenz zwischen Gutscheinausgabepreis und Einkaufspreis maßgeblich. In mehrstufigen Vertriebsketten kann die Bemessungsgrundlage jedoch höher sein als die tatsächlich erzielte Marge. Kennt die jeweilige Mittelperson den Weiterverkaufspreis an den letzten Kunden nicht und bestehen keine Vergütungsvereinbarungen, stellt die Finanzverwaltung auf die Differenz zwischen Gutscheinwert und Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson ab.

PRAXISTIPP

Diese neuen Verwaltungsgrundsätze gelten in allen offenen Fällen. Damit können auch bereits abgerechnete, aber steuerlich noch änderbare Zeiträume betroffen sein. Unternehmen sollten daher mögliche Umsatzsteuer-Nachbelastungen und korrespondierende Vorsteuerchancen prüfen. Ob die Finanzgerichte die Auffassung der Finanzverwaltung vollständig bestätigen werden, bleibt abzuwarten.

Unternehmen sollten Vergütung, Abrechnungsweg, Informationspflichten zu Endkundenpreisen sowie etwaige Verkaufspreise in Gutschein-Vertriebsketten vertraglich regeln und dokumentieren. Dadurch lassen sich unerwartete Umsatzsteuerbelastungen und nachträgliche Korrekturen reduzieren.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
Mehr zum Bereich:

Umsatzsteuerberatung

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2026

Veröffentlicht: 25. August 2026

In unserer neuen Ausgabe haben wir Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Neuerungen für Sie zusammengestellt.

Die Top-Themen dieser Ausgabe:
1. Jahressteuergesetz 2026
2. Reformpläne der Bundesregierung
3. Deutliche Entlastungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

alle Artikel

Kostenloser ABO-SERVICE für Rundschreiben

Möchten Sie immer gut informiert sein? Dann nehmen Sie unser Serviceangebot für Rundschreiben in Anspruch. Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Abo bestellen