Neues Arbeitspapier des MwSt-Ausschusses: Drei Modelle von IT-Dienstleistungen im Austausch gegen Datenverwertungsrechte
Veröffentlicht: 26. Mai 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 1-2026
Von:
Karin Korte
Am 11.11.2025 hat die Europäische Kommission das Arbeitspapier Nr. 1118 des Mehrwertsteuerausschusses (MwSt-Ausschusses) veröffentlicht. Darin wird die Frage untersucht, ob die Bereitstellung „kostenloser“ IT-Dienstleistungen – etwa durch soziale Netzwerke – an ihre Nutzenden einen steuerbaren Leistungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie begründet, wenn die Nutzenden im Gegenzug persönliche Daten bereitstellen.
Hintergrund: Bisherige Leitlinien des MwSt-Ausschusses
Bereits auf seiner 111. Sitzung am 30.11.2018 hatte der MwSt-Ausschuss auf Basis des Arbeitspapiers Nr. 958 einstimmige Leitlinien verabschiedet. Danach gilt die bloße Einwilligung zur Datennutzung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit und damit nicht als steuerbarer Umsatz. IT-Dienstleistungen sind nicht steuerbar, solange sie allen Nutzenden unter gleichen Bedingungen bereitgestellt werden – unabhängig von der Menge oder Qualität der individuell preisgegebenen Daten.
Aktueller Anlass: Italiens Steuerbehörden und das Verfahren gegen Plattformbetreiber
Die erneute Befassung des MwSt-Ausschusses mit diesem Thema geht auf eine Anfrage der italienischen Steuerbehörden zurück. Diese hatten gegenüber den Plattformbetreibern Meta, LinkedIn und X Umsatzsteuerfestsetzungen in Höhe von ca. 1 Mrd. € vorgenommen und die Bereitstellung kostenloser Dienste als steuerbaren Leistungsaustausch gegen Nutzerdaten qualifiziert. Die Anfrage richtet sich speziell auf den zweiten Teil der Leitlinien aus 2018 und fragt, unter welchen Umständen angesichts sich weiterentwickelnder Geschäftsmodelle ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen IT-Dienstleistung und Datenhingabe hergestellt werden kann.
Analyse des MwSt-Ausschusses:
Drei Fallkonstellationen
Der MwSt-Ausschuss unterscheidet in seiner Analyse drei Szenarien.
- Gleicher Leistungsumfang für alle Nutzenden: Bietet die Plattform denselben Funktionsumfang unabhängig davon, welche oder wie viele Daten der Nutzende preisgibt, fehlt es an einem direkten Zusammenhang. Ein steuerbarer Umsatz liegt nicht vor.
- Variabler Leistungsumfang: Ist der Funktionsumfang davon abhängig, welche Daten freigegeben werden, kann im Einzelfall ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Rein technisch bedingte Einschränkungen – etwa ein deaktivierter Standort – zählen dabei nicht als Gegenleistung. Die Quantifizierung des steuerbaren Betrags ist in diesen Fällen schwierig und bedarf stets einer Einzelfallbeurteilung.
- Abonnement vs. kostenlose Nutzung: Zahlt der Nutzende ein monatliches Entgelt, liegt eindeutig ein steuerbarer Umsatz vor. Die Abonnementgebühr kann als Referenzindikator für das zu besteuernde Entgelt herangezogen werden – wobei stets geprüft werden muss, für welche konkrete Leistung der Preis gezahlt wird. Weist die kostenlose Version einen vom Umfang der Datenfreigabe abhängigen Funktionsumfang auf, ist erneut eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Praxishinweis
Das Arbeitspapier ist nicht rechtsverbindlich und entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber nationalen Finanzbehörden oder Gerichten. In Deutschland sind die aufgeworfenen Fragen weder durch den Bundesfinanzhof noch durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums abschließend geklärt. Dennoch zeigt das Verfahren in Italien, dass Finanzbehörden bereit sind, „kostenlose“ Plattformleistungen umsatzsteuerlich zu erfassen. Unternehmen mit datenbasierten Geschäftsmodellen sollten daher prüfen,
- welcher der drei Fallkonstellationen ihr Geschäftsmodell zuzuordnen ist,
- ob ihre Nutzungsbedingungen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Datenfreigabe und Leistungsumfang begründen und
- ob die tatsächliche Ausgestaltung der Leistungserbringung hinreichend dokumentiert ist.
FAZIT
Der MwSt-Ausschuss differenziert – nicht jedes datenbasierte Geschäftsmodell begründet automatisch einen steuerbaren Leistungsaustausch. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung: Wer Nutzenden je nach Umfang der Datenfreigabe unterschiedliche Funktionsumfänge anbietet, riskiert, in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer zu geraten. Angesichts der anhängigen Verfahren in Italien und einer möglichen gesetzgeberischen Reaktion auf EU-Ebene ist eine frühzeitige Prüfung des eigenen Geschäftsmodells dringend empfehlenswert.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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