Geplante Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Sina Steinmann,
Kathrin Lina Hansen
Das Bundesfinanzministerium plant, seine Verwaltungsgrundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Betriebsvorrichtungen zu aktualisieren und damit die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umzusetzen. Künftig soll die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerfrei sein, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksüberlassung darstellt.
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.11.2025 einen Entwurf seiner Verwaltungsgrundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsvorrichtungen bei Vermietungs- und Verpachtungsleistungen veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Verbände versandt.
Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen einer Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks sei danach, welche Leistung als Haupt- und welche als Nebenleistung anzusehen ist. Zur Abgrenzung stellt das Bundesfinanzministerium verschiedene praxisnahe Beispiele vor, die aufzeigen, wann eine einheitliche Leistung anzunehmen ist und wann ausnahmsweise mehrere Leistungen vorliegen.
Eine einheitliche Leistung, bei der die Hauptleistung in der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks besteht, soll dann vorliegen, wenn ein Gebäude oder eine Anlage mitsamt Betriebsvorrichtungen überlassen wird und die Betriebsvorrichtungen lediglich der Nutzung der Räumlichkeiten (z. B. Umkleiden, übliche Haustechnik, einfache Installationen) dienen. Sofern die Grundstücksvermietung steuerfrei erfolgt, gilt dies auch für die Vermietung der Betriebsvorrichtung.
Anderes soll gelten, wenn die Betriebsvorrichtungen die bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen, wie etwa bei Schwimmbädern, Kletterhallen oder Golfanlagen. In diesen Fällen stellt die Überlassung der Betriebsvorrichtung die Hauptleistung dar. Die Gebäudevermietung kann dann (steuerpflichtige) Nebenleistung sein.
Für Zwischenvermietungen von Sport- oder Veranstaltungsanlagen gilt, dass regelmäßig eine (steuerfreie) Vermietungsleistung vorliegt, wenn der Charakter der Grundstücksüberlassung (z. B. Räumlichkeiten, Sanitäreinrichtungen, Witterungsschutz) überwiegt. Stehen hingegen spezielle technische Anlagen im Vordergrund, könnte dies zu einer (steuerpflichtigen) Vermietung der Betriebsvorrichtung führen.
Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt, die neuen Grundsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2026 ausgeführte Umsätze ist eine Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen.
EMPFEHLUNG
Unternehmen sollten bestehende Miet- und Pachtverträge im Zusammenhang mit der Überlassung von Betriebsvorrichtungen überprüfen und Handlungsoptionen herausarbeiten.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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