Geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Veröffentlicht: 25. August 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von:
Philipp Beisner,
Cedric Nielbock
Mit dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vom 19.5.2026 plant der Gesetzgeber eine grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Ziel sind mehr Rechtssicherheit für Unternehmen sowie Vereinfachungen hinsichtlich Verfahren, Haftungsfragen und Korrekturen. Künftig wird die Organschaft flexibler ausgestaltet, gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an Organisation und Dokumentation.
Die umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht es, mehrere rechtlich selbstständige Unternehmer als ein einziges Umsatzsteuersubjekt zu behandeln. Voraussetzung ist eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaften in einen beherrschenden Organträger. Diese Voraussetzungen werden nach dem Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz vom 19.5.2026 auch weiterhin Bestand haben. Das System soll jedoch grundlegend angepasst werden.
Option statt Zwang: Die Organschaft soll künftig nur auf Antrag begründet werden können. Damit entfällt die bisher häufig unbeabsichtigte Begründung kraft Gesetzes. Unternehmen erhalten mehr Gestaltungsspielraum, müssen sich aber aktiv entscheiden. Eine Beendigung oder Vermeidung auf Antrag ist jedoch nicht geplant. Daher bleibt das Risiko eines unbeabsichtigten Wegfalls der Organschaft weiterhin bestehen.
Klarstellung bestehender Grundsätze: Die durch die Finanzverwaltung sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze (z. B. Eignung von Personengesellschaften als Organträger und Beschränkung der Wirkung der Organschaft auf das Inland) sollen in das Gesetz übernommen werden.
Haftung: Primär soll weiterhin der Organträger für die Umsatzsteuer der Organschaft haften. Neu ist jedoch, dass die Organgesellschaften zusätzlich für Umsatzsteuerschulden haften sollen, soweit diese ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Haftung wird damit von der alleinigen Inanspruchnahme des Organträgers auf eine gesetzlich geregelte Mithaftung der Organgesellschaften erweitert, um Steuerausfälle zu vermeiden.
Korrekturen: Fehlerhaft angenommene Organschaften sollen künftig rückwirkend korrigiert werden. Hierzu werden verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten geschaffen, die auch Bestandskraft und Festsetzungsverjährung durchbrechen können. Gleichzeitig soll auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten auf eine vollständige Rückabwicklung verzichtet werden können, wenn hierdurch keine Steuerausfälle entstehen.
Erhöhte Dokumentationsanforderungen: Der Antrag auf Bildung einer Organschaft sowie deren Zusammensetzung müssen klar dokumentiert werden. Änderungen innerhalb der Gruppe sind anzuzeigen.
Übergangszeitraum: Für bestehende Organschaften ist ein längerer Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen vorgesehen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass die bisherige automatische Organschaft um ein aktives Erklärungsmodell erweitert wird. Dies reduziert unerwünschte steuerliche Folgen, erhöht aber zugleich den administrativen Aufwand.
HINWEIS
Da das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang steht, können sich in den nächsten Wochen noch Änderungen ergeben. Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2029 Anwendung finden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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