BMF nimmt zur Behandlung von Nutzungsänderungen und Innenumsätzen im nicht unternehmerischen Bereich Stellung
Veröffentlicht: 29. Oktober 2026
aus
Rundschreiben Umsatzsteuer 2-2026
Von:
Karin Korte
Mit zwei Schreiben vom 1.4.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung nicht wirtschaftlicher Tätigkeiten im engeren Sinne an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Im Ergebnis werden Nutzungsänderungen zwischen dem unternehmerischen und dem nicht wirtschaftlichen Bereich künftig im Rahmen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) berücksichtigt, während Innenleistungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft auch bei Bezug zum nicht wirtschaftlichen Bereich regelmäßig nicht steuerbar bleiben. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), gemeinnützige Organisationen und Holdinggesellschaften ergeben sich hieraus erhebliche praktische Konsequenzen.
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe /Änderung des Nutzungsverhältnisses
Das erste Schreiben behandelt Fälle, in denen sich nach dem ursprünglichen Leistungsbezug die Nutzung eines Gegenstands oder einer sonstigen Leistung zwischen dem unternehmerischen Bereich und einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit ändert. Nach der neuen Verwaltungsauffassung sind solche Änderungen grundsätzlich im Rahmen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu berücksichtigen, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die Finanzverwaltung rückt damit von der bisherigen Praxis ab, entsprechende Sachverhalte über die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu erfassen.
Sofern sich die Nutzung für die nicht wirtschaftliche Tätigkeit erhöht, ist dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, sondern eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers vorzunehmen.
Verringert sich hingegen die spätere Nutzung für den nicht wirtschaftlichen Bereich, kann eine Vorsteuerberichtigung nur aufgrund einer Billigkeitsregelung erfolgen.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung einheitlich auf sämtliche Sachverhalte für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2027 angewandt wird.
Innenleistungen einer Organschaft
Das zweite Schreiben befasst sich mit Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises. Darin stellt das BMF klar, dass die bisherige Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers sowie zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen unverändert fortgeführt werden kann, auch wenn diese Leistungen im nicht wirtschaftlichen Bereich des Organträgers verwendet werden.
Darüber hinaus erstreckt das BMF diese Grundsätze ausdrücklich auch auf Leistungen des Organträgers an den nicht unternehmerischen Bereich einer Organgesellschaft. Die umsatzsteuerliche Organschaft umfasst folglich auch die nicht wirtschaftlichen Bereiche der beteiligten Gesellschaften. Leistungen innerhalb des Organkreises bleiben damit unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden, grundsätzlich auch dann nicht steuerbar, wenn sie einem nicht wirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sind.
FAZIT
Mit den beiden BMF-Schreiben ergeben sich für die Praxis klare Vorgaben für den Umgang mit Nutzungsänderungen und Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Insbesondere betroffene jPöR, gemeinnützige Einrichtungen und Holdinggesellschaften sollten prüfen, welche Auswirkungen die geänderte Verwaltungsauffassung auf bestehende Strukturen und Leistungsbeziehungen hat.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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