Ausübungszeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Veröffentlicht: 25. August 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von:
Kathrin Lina Hansen,
Cedric Nielbock
Das Europäische Gericht entschied am 11.2.2026, dass Unternehmen den Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum geltend machen können, in dem die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Rechnung spätestens bis zur Abgabe der jeweiligen Steueranmeldung bzw. -erklärung vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat daraufhin am 26.3.2026 ein Überprüfungsverfahren eingeleitet.
Unternehmen können die, ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte, Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach deutscher Verwaltungsauffassung ist dieser Vorsteuerabzug erst in dem Zeitraum zulässig, in dem erstmals sowohl die Leistung ausgeführt wird als auch die Rechnung vorliegt. Am 11.2.2026 entschied das Europäische Gericht, dass die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Vorsteuerabzug zwingend erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden darf, in dem die Rechnung tatsächlich eingegangen ist. Vielmehr kann der Vorsteuerabzug bereits für den Leistungszeitraum ausgeübt werden, wenn die Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung für diesen Zeitraum vorliegt.
Das Europäische Gericht ging in seiner Entscheidung zunächst auf die materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts ein. Die materiellen Voraussetzungen – insbesondere der Bezug einer Leistung für steuerpflichtige Umsätze – bestimmen nach Auffassung des Europäischen Gerichts die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts, wohingegen der Besitz einer Rechnung lediglich eine formelle Voraussetzung für dessen Ausübung sei. Damit entsteht das Vorsteuerabzugsrecht bereits mit Ausführung der Leistung. Liegt die Rechnung spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum vor, müsse der Unternehmer den Vorsteuerabzug noch für den ursprünglichen Leistungszeitraum geltend machen können. Anderenfalls werde der Neutralitätsgrundsatz verletzt, da der Unternehmer vorübergehend mit Umsatzsteuer belastet werde, obwohl die materiellen Voraussetzungen bereits erfüllt seien.
Beispiel
Unternehmen A bezieht Gas- und Stromlieferungen von Unternehmen B im Dezember 2025. Die entsprechende Rechnung erhält Unternehmen A im Januar 2026 vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025. Nach der bislang in Deutschland vertretenen Verwaltungsauffassung kann Unternehmen A den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Unternehmens B erst in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2026 geltend machen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 11.2.2026 kann Unternehmen A den Vorsteuerabzug bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2025 abziehen, da die Rechnung bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung im Januar 2026 bereits vorliegt.
Würde sich die Auffassung des Europäischen Gerichts durchsetzen, könnten Unternehmen Vorsteuerbeträge in vielen Fällen früher geltend machen. Dies würde zu Liquiditätsvorteilen führen und die zeitliche Verschiebung des Vorsteuerabzugs vermeiden. Besonders relevant wäre dies bei Jahreswechseln oder großen Investitionsvorhaben mit hohen Vorsteuerbeträgen.
Die Tragweite der Entscheidung hat auch der Europäische Gerichtshof erkannt. Am 26.3.2026 hat er das Urteil des Europäischen Gerichts zur Überprüfung angenommen. Der Europäische Gerichtshof hält insbesondere für klärungsbedürftig, ob das Urteil mit seiner bisherigen Rechtsprechung vereinbar ist und ob die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt werden könnte.
FAZIT
Unternehmen sollten prüfen, ob sie von der Entscheidung des Europäischen Gerichts zu einem früheren Vorsteuerabzug profitieren könnten, z. B. bei größeren Investitionsvorhaben, und die entsprechende Veranlagungszeiträume offenhalten. Die abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt abzuwarten.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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