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Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen

Veröffentlicht: 26. August 2025 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2025
Von: Evelyn Osang

Am 8.5.2024 äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel am hohen Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Aussetzungszinsen. Am 8.4.2025 gewährte auch das Finanzgericht Köln vorläufigen Rechtsschutz zugunsten der Steuerpflichtigen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.

 

Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, muss die festgesetzte Steuer dennoch fristgerecht gezahlt werden. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, kann die Finanzverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen die Zahlung bis zur Entscheidung über den Einspruch aussetzen. Bleibt der Einspruch erfolglos, werden für die Dauer der ausgesetzten Zahlung Zinsen in Höhe von derzeit 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich erhoben. Gleiches gilt im Falle einer gerichtlichen Klage.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2021 für sog. Nachzahlungszinsen den Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde die Höhe der Nachzahlungszinsen daraufhin per Gesetz rückwirkend ab dem Jahr 2019 auf 0,15 % monatlich bzw. 1,8 % jährlich gesenkt. Vor diesem Hintergrund entschied der Bundesfinanzhof am 8.5.2024, dass auch für Aussetzungszinsen ein Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich zumindest vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 verfassungswidrig sei, und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Finanzgericht Köln stellte am 8.4.2025 fest, dass auch für Jahre bis 2024 ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel am gesetzlichen Zinssatz für Aussetzungszinsen von 0,5 % monatlich bzw. 6,0 % jährlich bestehen. Es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen. Da die Frage bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, verzichtete die Finanzverwaltung darauf, gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Beschwerde einzulegen.

Empfehlung

Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig erklären und der Zinssatz infolgedessen herabgesetzt wird. Steuerpflichtige sollten Bescheide über Aussetzungszinsen – insbesondere für Zinszahlungszeiträume ab 2019 – unbedingt offenhalten, um von einer möglichen Zinssatzsenkung zu profitieren.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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aktuell 3-2025

Veröffentlicht: 26. August 2025

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