Steuerfortentwicklungsgesetz
Veröffentlicht: 24. Februar 2025
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2025
Von:
Evelyn Osang
Das Steuerfortentwicklungsgesetz, das nach dem Bruch der Ampelkoalition in einem letzten gemeinsamen Kraftakt am 19.12.2024 vom Bundestag und am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossen wurde, ist am 30.12.2024 verkündigt worden und damit in Kraft getreten. Zuvor erfuhr der Gesetzentwurf noch umfangreiche Änderungen.
Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde am 19.12.2024 das Steuerfortentwicklungsgesetz im Bundestag mit großer Einigkeit beschlossen. Grundlage war die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die nur noch folgende Änderungen enthielt:
- Erhöhung des Grundfreibetrags für das Jahr 2025 um 312 € auf 12.096 € und für das Jahr 2026 um 252 € auf 12.348 €
- Anpassung der übrigen Tarifeckwerte (= Einkommensgrenzen für die nächsthöheren Steuersätze), um den Effekt der sog. kalten Progression zu begrenzen
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
- Erhöhung des Kindergelds ab dem 1.1.2025 um 5 € auf 255 € und ab dem 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Monat und pro Kind
- Erhöhung des Kinderfreibetrags pro Kind für 2025 um 60 € auf 6.672 € und für 2026 um 156 € auf 6.828 €
Folgende Maßnahmen waren zwar in dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten, wurden aber nicht mehr durch das Steuerfortentwicklungsgesetz umgesetzt:
- Abschaffung der Steuerklassenkombination 3 und 5, die ab dem Jahr 2030 geplant war
- Vereinfachungen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und beim Sammelposten
- Verlängerung der degressiven Abschreibung für nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens
- Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen
- Anhebung der Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage
Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 20.12.2024 auch der Bundesrat dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Am 30.12.2024 wurde das Gesetz verkündet und ist damit in Kraft getreten.
Hinweis
Die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, des Kinderfreibetrags und des Kindergelds sollen die verfassungsrechtlich erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen und waren daher zwingend noch im Jahr 2024 zu beschließen. Inwieweit die gestrichenen Maßnahmen Zugang zu einem Gesetzentwurf einer neuen Bundesregierung finden werden, bleibt abzuwarten.
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