BVerfG kippt Entscheidungen zur beSt-Pflicht: Rechtsschutz gestärkt
Veröffentlicht: 23. Juli 2025
Von:
Niels Doege,
Philipp Bahr
Das BVerfG hat finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des beSt zum Gegenstand hatten.
Zum Jahresbeginn 2023 sollten alle Steuerberater nur noch über das beSt mit den Finanzgerichten kommunizieren. Eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge war nicht möglich, sodass Steuerberater technisch nicht in der Lage waren, Klagen elektronisch per beSt einzureichen. Die Bundesteuerberaterkammer hatte eine „Fast Lane“ eingerichtet (Möglichkeit für einen schnelle Registrierung für das beSt), aber diese Möglichkeit war freiwillig.
Die Steuerberaterin reichte die Klage konventionell auf dem Postweg ein. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Klage nicht elektronisch eingelegt wurde. Der Bundesfinanzhof hatte über mehrere Senate entschieden, dass ab Jahresbeginn 2023 Klagen nur elektronisch eingereicht werden dürfen. Mit dieser Begründung wurde auch die die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgericht vom BFH abgelehnt.
Die finanzgerichtlichen Entscheidungen verletzen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Grundrecht auf rechtliches Gehör des Steuerpflichtigen aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Fazit
Die Digitalisierung darf den Rechtszugang nicht erschweren (– ein wichtiges Signal aus Karlsruhe).
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Niels Doege
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner