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Aktuelles zur Einkommensteuerpflicht der Energiepreispauschale

Veröffentlicht: 27. August 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von: Evelyn Osang

Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer gezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Finanzgericht Münster hat am 17.4.2024 entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung teilt.

 

Millionen von Arbeitnehmern in Deutschland haben im September 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € durch ihren Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Mit dieser Zahlung wollte die Bundes­regierung bestimmte Bevölkerungsgruppen entlasten, die typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung haben und durch die Energiepreisentwicklung stark belastet waren. Die Arbeitgeber haben die ausbezahlten Energiepreispauschalen erstattet bekommen.

Mit der Einführung der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber auch geregelt, dass diese zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehört und im Rahmen der Einkommensteuer­veranlagung 2022 bzw. im Lohnsteuerjahresausgleich zu versteuern ist. Damit sollte sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer mit geringeren Einkünften aufgrund des niedrigeren Steuersatzes mehr von der Energiepreispauschale profitieren als Besserverdienende.

Fraglich ist nun, ob die Energiepreispauschale tatsächlich eine steuerpflichtige Einnahme darstellt oder ob es sich um eine Subvention des Staates handelt, die in keinem Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Der Arbeitgeber sei lediglich Erfüllungsgehilfe bei der Auszahlung der Energiepreis­pauschale gewesen.

Das Finanzgericht Münster entschied am 17.4.2024, dass die Regelung, nach der die Energiepreispauschale zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führt, nicht verfassungswidrig ist. Zum einen hat der Gesetzgeber die Energiepreispauschale konstitutiv den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zugeordnet, und zum anderen ergibt sich aus der Verfassung nicht, dass nur das Markteinkommen besteuert werden darf.

Das Verfahren, das sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen wird, ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dem Urteil des Finanzgerichts Münster anschließen wird.

EMPFEHLUNG

Arbeitnehmer sollten unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof ihre Einkommensteuerbescheide für 2022 durch Einspruch offenhalten, um von einer möglichen positiven Entscheidung profitieren zu können. Arbeitnehmer, die noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und dazu auch nicht verpflichtet sind, können dies bis zum 31.12.2026 nachholen.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Veröffentlicht: 28. August 2024

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