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Neue Pflichten für Hersteller zur Reparatur von Waren

Veröffentlicht: 25. August 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von: Paula Laskowski, Dr. Andreas Börger

Das Gesetz zur Umsetzung der europäischen „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ ist am 31.7.2026 in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist es, die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern, unnötige Abfälle zu vermeiden und Verbrauchern den Zugang zu Reparaturen zu erleichtern.

 

Die Regelungen des Kaufrechts sehen im Falle eines Mangels als Gewährleistungsrecht die Nacherfüllung vor. Der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Nachbesserung in Form der Mangelbeseitigung und der Lieferung einer mangelfreien Sache. In der Praxis wurde hier regelmäßig die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache gewählt. Kernstück des neuen Gesetzes ist die Stärkung der Reparatur gegenüber einem vollständigen Austausch der Ware. Entscheidet sich ein Verbraucher bei einem Mangel an der verkauften Ware für eine Reparatur, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist künftig um weitere zwölf Monate. Dadurch entsteht ein Anreiz, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie vorzeitig durch neue Produkte zu ersetzen. 

Darüber hinaus wird eine neue Reparaturverpflichtung der Hersteller eingeführt. Bei bestimmten Waren, die nach  europäischem Recht als reparierbar eingestuft sind, z. B. ausgewählte technische Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones, können Verbraucher auch nach Ablauf der Gewährleistung eine Reparatur durch den Hersteller verlangen. Ergänzend wird ein europäisches Formular für Reparaturinformationen geschaffen, das Reparaturbetriebe freiwillig zur transparenten Information über ihre Leistungen einsetzen können.

Verkäufer können während einer Reparatur unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Hierbei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Außerdem plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen, etwa über eine europäische bzw. nationale Online-Plattform für Reparaturangebote. Für Unternehmen, Hersteller und Reparaturbetriebe bedeutet die Neuregelung einen weiteren Schritt hin zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft. Verbraucher erhalten gleichzeitig bessere Möglichkeiten, die Lebensdauer ihrer Produkte zu verlängern und Reparaturen als echte Alternative zum Neukauf zu nutzen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurden noch Regelungen zu dem automatisierten elektronischen Register über Vorsorgeverfügungen aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden können. Bisher ist dort nur ersichtlich, dass eine solche Verfügung erstellt wurde. Die Vorschriften zum Vorsorgeregister treten zum 1.10.2026 in Kraft.

 

EMPFEHLUNG

Hersteller sollten sich organisatorisch und strukturell auf die bevorstehenden Veränderungen vorbereiten, um die Durchführung der Reparaturen zu garantieren.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2026

Veröffentlicht: 25. August 2026

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Die Top-Themen dieser Ausgabe:
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2. Reformpläne der Bundesregierung
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