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Neue Meldepflichten für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten

Veröffentlicht: 27. August 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von: Sebastian Behrens

Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11.5.2023 verpflichtet Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten dazu, sich an den Kosten der Abfallbewirtschaftung zu beteiligen. Hierfür wird eine Einwegkunststoffabgabe eingeführt, die dazu dient, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu unterstützen.

 

Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11.5.2023 richtet sich an Hersteller bestimmter Einwegkunststoff­produkte, die in Deutschland niedergelassen sind oder ihre Produkte über Fernkommunikationsmittel nach Deutschland verkaufen. Hiervon betroffen sind – unabhängig von der Verkaufsmethode – Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure sowie eine Vielzahl von Produkten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden. Dazu gehören u.a. flexible Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der unmittelbar aus der Verpackung heraus verzehrt wird und keiner weiteren Zubereitung bedarf, bepfandete und unbepfandete Getränkebehälter, Getränkebecher wie z. B. Coffee-to-go-Becher, leichte Kunststofftragetaschen sowie Tabakfilter.

Die Höhe der Einwegkunststoffabgabe richtet sich nach den jeweiligen Produktkategorien, wird pro Kilogramm berechnet und ist in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt. Die Abgabensätze variieren je nach Produkt und reichen von 0,001 € pro Kilogramm für bepfandete Getränkebehälter bis hin zu 8,972 € pro Kilogramm für Tabakprodukte mit Filtern.

Die gesetzlichen Pflichten für Hersteller der betroffenen Einwegkunststoffprodukte umfassen die Registrierung auf der Plattform „DIVID“ des Umweltbundesamts bis zum 31.12.2024 sowie eine jährliche, durch einen externen Prüfer, z. B. Wirtschaftsprüfer, bestätigte Mengenmeldung. Das Einwegkunststofffondsgesetz zeigt somit einige Parallelen zum bereits etablierten Verpackungsgesetz.

MERKE

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz gehen Pflichten einher, auf deren Einhaltung sich Hersteller betroffener Produkte frühzeitig einstellen sollten.

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

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Steuern & Wirtschaft
aktuell 3-2024

Veröffentlicht: 28. August 2024

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Die Top-Themen dieser Ausgabe:
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2. Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
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