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EU-Lieferkettenrichtlinie ist ungewiss

Veröffentlicht: 27. Februar 2024 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2024
Von: Dr. Andreas Börger

Am 14.12.2023 haben sich das Europäische Parlament und die Unterhändler der Länder auf die Anforderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geeinigt, durch die der Umwelt- und Menschenrechtsschutz entlang der Wertschöpfungskette in der EU und weltweit verbessert werden soll. Die Zustimmung des Rats der EU ist derzeit offen, da sich Deutschland wegen Uneinigkeit in der Ampelkoalition bei einer Abstimmung über die Richtlinie voraussichtlich enthalten wird. Die Richtlinie ist das europäische Pendant zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das seit dem 1.1.2023 gilt. Die neue EU-Richtlinie wird noch mehr Unternehmen betreffen und noch höhere Anforderungen stellen.

 

Das kürzlich in Kraft getretene deutsche Lieferkettengesetz ermöglicht es, Unternehmen für Umweltemissionen oder Menschenrechtsverletzungen von Zulieferern haftbar zu machen. Vom Lieferkettengesetz sind seit dem 1.1.2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten umfasst.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie geht mit einer Erweiterung des Anwenderkreises und einer Verschärfung der Sorgfaltspflichten, wie sie Unternehmen bereits aus dem Lieferkettengesetz kennen, einher. Gemäß der Einigung werden Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. € verpflichtet, künftig negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt entlang ihrer Wertschöpfungskette zu bewerten.

Ähnlich wie das Lieferkettengesetz soll die EU-Liefer­kettenrichtlinie die erfassten Unternehmen dazu verpflichten, Nachhaltigkeitsrisiken zu identifizieren, Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen und etwaigen Schädigungen abzuhelfen. Größere Unternehmen müssen zudem einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Als mögliche Sanktionen sind u. a. Geldbußen in Höhe von 5 % des weltweiten Umsatzes – im Gegensatz zu maximal 2 % des Jahresumsatzes nach dem deutschen Lieferkettengesetz – vorgesehen. Darüber hinaus sieht die EU-Lieferkettenrichtlinie für Sorgfaltspflichtverletzungen auch eine zivilrechtliche Haftung der deutschen Unternehmen vor. Im Lieferkettengesetz ist dies bislang nicht vorgesehen.

Die Einigung muss noch vom Parlament und vom Rat bestätigt werden. Aufgrund der Uneinigkeit in der Ampelkoalition zur EU-Lieferkettenrichtlinie würde sich Deutschland bei einer Abstimmung im Rat der EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich enthalten, sodass die EU-Lieferkettenrichtlinie keine qualifizierte Mehrheit erreichen würde. Die Abstimmung im Rat der EU-Mitgliedstaaten wurde daher kurzfristig verschoben. Ob eine Verabschiedung noch vor den Neuwahlen des Europa-Parlaments im Sommer diesen Jahres erfolgt, ist derzeit völlig offen.

ZU BEACHTEN

Sollte der Rat den Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie ablehnen, gilt der Entwurf als nicht angenommen und das Gesetz­gebungsverfahren endet. Wird der Entwurf angenommen, muss die EU-Lieferkettenrichtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verabschiedung in deutsches Recht umgesetzt werden.

Dr. Andreas Börger

Steuerberater, Rechtsanwalt, Partner

+49 521 2993232 (Sekretariat)

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Veröffentlicht: 27. Februar 2024

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