Einwegkunststofffondsgesetz
Veröffentlicht: 20. Juni 2024
Von:
Sebastian Behrens,
Christoph Brinkmann,
Jörn Linkermann
Das Gesetz verpflichtet Hersteller von Einwegkunststoffprodukten dazu, sich an den Kosten der Abfallbewirtschaftung zu beteiligen. Hierfür wird eine Einwegkunststoffabgabe eingeführt, die dazu dient, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu unterstützen.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz richtet sich an Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, die in Deutschland niedergelassen sind oder ihre Produkte über Fernkommunikationsmittel nach Deutschland verkaufen. Dies umfasst Produzenten, Befüller, Verkäufer und Importeure, unabhängig von der Verkaufsmethode.
Welche Produkte fallen unter das Gesetz?
Das EWKFondsG betrifft eine Vielzahl von Einwegkunststoffprodukten, die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden. Dazu gehören:
- Lebensmittelbehälter: Behältnisse wie Boxen, die dazu bestimmt sind, dass Lebensmittel unmittelbar aus ihnen verzehrt werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht.
- Flexible Tüten und Folienverpackungen: Mit Lebensmittelinhalt, die unmittelbar aus der Verpackung heraus verzehrt werden und keiner weiteren Zubereitung bedürfen. (Achtung: Hier ist der Bereitsteller des verpackten Produktes der Hersteller und nicht der Produzent der Verpackung!)
- Getränkebehälter: Beide Varianten, bepfandete und nicht bepfandete, mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
- Getränkebecher: Einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, wie zum Beispiel Coffee-to-Go-Becher.
- Leichte Kunststofftragetaschen: Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.
- Feuchttücher: Getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege.
- Luftballons: Mit Ausnahme von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Zwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
- Tabakprodukte mit Filtern: Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
- Feuerwerkskörper: Ab 2026 sind auch Hersteller von Feuerwerkskörpern vom Einwegkunststofffondsgesetz betroffen.
Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Die Höhe der Einwegkunststoffabgabe richtet sich nach den jeweiligen Produktkategorien, wird pro Kilogramm berechnet und ist in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt. Die Abgabesätze variieren je nach Produkt und reichen von 0,001 Euro pro Kilogramm für bepfandete Getränkebehälter bis hin zu 8,972 Euro pro Kilogramm für Tabakprodukte mit Filtern.
Pflichten für Hersteller
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten bestimmte Pflichten beachten:
- Registrierung: Hersteller müssen sich über die Plattform DIVID beim Umweltbundesamt registrieren. Dort können sie auch Beispiele über die Einordnung der Hersteller- oder Produkteigenschaft erhalten oder einen Self-Check durchführen, um zu prüfen, ob ihr Produkt abgabepflichtig ist.
- Mengenmeldung: Bis zum 15. Mai eines Jahres müssen Hersteller die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in Kilogramm melden. Diese Mengenmeldungen müssen durch einen externen Dritten, z.B. einen Wirtschaftsprüfer, bestätigt werden, sofern sie nicht unter eine Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr fallen.
- Abgabenzahlung: Abhängig von den gemeldeten Mengen müssen Hersteller die Einwegkunststoffabgabe leisten, die anhand der Abgabesätze aus der Einwegkunststofffondsverordnung berechnet wird. Das Umweltbundesamt ist für die Erstellung der Abgabebescheide verantwortlich.
FAZIT
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