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Einwegkunststofffonds: Prüfpflicht ausgesetzt, Frist zur Mengenmeldung verlängert

Veröffentlicht: 7. Mai 2025
Von: Christoph Brinkmann

Seit 2024 müssen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie To-Go-Becher oder Tabakfilter die Kosten für Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum übernehmen – Ausgaben, die zuvor von der Allgemeinheit getragen wurden. Die Meldung und Prüfung dieser Produktionsmengen werden nun verschoben bzw. ausgesetzt.

 

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurde ins Leben gerufen, um die Ziele der EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht umzusetzen.

Das Gesetz verpflichtet Hersteller von Einwegkunststoffprodukten dazu, sich an den Kosten der Abfallbewirtschaftung zu beteiligen. Hierfür wird eine Einwegkunststoffabgabe eingeführt, die dazu dient, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu unterstützen. Das Umweltbundesamt wurde ermächtigt, einen Einwegkunststofffonds zu bilden und zu verwalten sowie die Einwegkunststoffabgabe zu erheben und an die Entsorgungsträger auszuzahlen. Mehr zu den betroffenen Produkten und den Pflichten aus dem Gesetz erfahren Sie hier.

Die Kosten für die Hersteller werden anhand einer jährlichen Meldung über die in den Verkehr gebrachten Produktmengen ermittelt. Diese Meldung war für das Jahr 2024 erstmalig spätestens bis zum 15. Mai 2025 über die Plattform DIVID abzugeben und zwingend einer externen Prüfung zu unterziehen.

Das Umweltbundesamt hat sich als Vollzugsbehörde des EWKFondsG aufgrund technischer und zeitlicher Herausforderungen dazu entschieden, die Meldefrist um einen Monat auf den 15. Juni 2025 zu verlängern und die externe Prüfungspflicht für die Mengenmeldung 2024 einmalig auszusetzen. Die Möglichkeit im Einzelfall eine derartige Prüfung und Bestätigung zu verlangen, bleibt aber davon unberührt.

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Nachhaltigkeitsberatung

Christoph Brinkmann, B.Sc.

Projektleiter Prüfung und Steuern

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