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Bundesregierung bringt CSRD-Umsetzungsgesetz auf den Weg

Veröffentlicht: 9. August 2024
Von: Sebastian Behrens, Anna Margareta Gehrs

Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 einen Regierungsentwurf für die Umsetzung der CSRD in nationales Recht beschlossen. Die Regulatorik für die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung nimmt somit die nächste Hürde.

 

Nachdem im März 2024 durch das Justizministerium ein Referentenentwurf für die Umsetzung der CSRD in nationale Gesetzgebung veröffentlicht wurde, hat das Bundeskabinett nun einen Regierungsentwurf beschlossen und publiziert.

Das CSRD-Umsetzungsgesetz ändert und ergänzt diverse Vorschriften des Handelsgesetzbuches, hat aber auch Auswirkungen auf andere Gesetze und Verordnungen, wie die Wirtschaftsprüferordnung und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Das Gesetz wird die EU-Vorgaben 1:1 übernehmen, um dem Wunsch nach einer bürokratiearmen Umsetzung nachzukommen.
Hinsichtlich der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts hält die Bundesregierung an dem Plan fest, dass ausschließlich Wirtschaftsprüfer diesen prüfen dürfen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann dabei der Abschlussprüfer der Gesellschaft oder auch ein anderer Wirtschaftsprüfer sein. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wird sein Urteil in einem eigenständigen Prüfungsvermerk dokumentieren; ein eigener Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts ist jedoch nicht vorgesehen.

Ebenfalls beibehalten wird die sogenannte Aufstellungslösung hinsichtlich des ESEF-Taggings. Der Nachhaltigkeitsbericht ist demnach bereits bei der Aufstellung mit den elektronisch auswertbaren Merkmalen zu versehen und nicht – wie in bestimmten Fällen der Jahresabschluss – erst bei der Offenlegung. Hintergrund ist, dass das Tagging selbst auch Prüfungsgegenstand sein wird. Die Pflicht zum Tagging wird jedoch um ein Jahr nach hinten verschoben.

Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, soll in bestimmten Fällen auf eine gesonderte Berichtspflicht nach LkSG verzichtet. Die Umsetzung erfolgt mittels eines im Regierungsentwurf vorgesehenen Ersetzungsrechts. Ein Bericht nach LkSG ist demnach nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wird. Zugleich wird die Frist zur Einreichung eines LkSG-Berichts für das Geschäftsjahr 2023 auf den 31. Dezember 2025 verlängert.

FAZIT

Der Regierungsentwurf sorgt für weitere rechtliche Klarheit. Es ist wünschenswert, wenn das Gesetzgebungsverfahren unmittelbar nach der Sommerpause seinen Abschluss findet, sind doch erste Unternehmen bereits für das laufende Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig und bereiten sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang ohne konkretes nationales Recht vor.

Sebastian Behrens, B.Sc.

Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

+49 521 29934177

Dipl.-Kfm. Anna Margareta Gehrs

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Sustainability-Auditor IDW, Partnerin

+49 521 2993176

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