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Abwärme in Unternehmen ist meldepflichtig

Veröffentlicht: 4. November 2024
Von: Sebastian Brinkmann

Mit dem am 17. November 2023 verkündeten Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (kurz, EnEfG) wird angestrebt den Primär- und Endenergieverbrauch zu senken und zudem die inländische Versorgungssicherheit zu erhöhen. Neben einer Vielzahl von Maßnahmen sind ab dem 1. Januar 2025 Meldepflichten über Abwärme zu erfüllen:

 

Worum geht es?

Wenn Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen, müssen diese nach § 17 Absatz 4 EnEfG Auskunft über ihre Abwärme geben. Die Meldepflichten sind über eine gesonderte Onlineplattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Die Plattform für Abwärme soll den Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Dabei soll Abwärme vor allem in solchen Fällen genutzt werden, in denen die anfallende Abwärme nicht bereits innerhalb des Unternehmens vermieden oder wiederverwendet werden kann. Die meldepflichtigen Daten werden daher auch grundsätzlich öffentlich einsehbar gemacht.


Was wird gemeldet?

Um das vorgenannte Ziel zu erreichen, sind Abwärmepotentiale zu ermitteln. Ein Abwärmepotential ist dabei als Abwärme aus einer oder mehreren Abwärmequelle(n) zu verstehen, welche durch ein Medium (zusammen) geführt und ohne Nutzung der enthaltenen Energie (Exergie) an die Umwelt abgegeben wird.

Zu melden sind konkret:

  1. Name des Unternehmens,
  2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Ab dem 1. Januar 2025 besteht die Meldepflicht in einem jährlichen Turnus, welche jeweils zum 31. März die verpflichtende Bereitstellung sowie Aktualisierung der vorgenannten Daten durch die Unternehmen vorsieht.

Bei Missachtung und nicht rechtzeitigem Nachkommen der Meldepflicht können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen.

Weitergehende Informationen sind auf der Webseite der BAFA, unter anderem in einem Leitfaden zu finden: BfEE - Plattform für Abwärme

FAZIT

Alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten sammeln und einen Meldeprozess im Unternehmen implementieren.

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