Finale Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff
Veröffentlicht: 25. August 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2026
Von:
Juliane Lange
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.6.2026 die endgültigen Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht. Die Grundsätze ersetzen die bisherige Verwaltungsauffassung aus dem Jahr 1999 und gelten in allen offenen Fällen. Gegenüber dem Entwurf vom 13.2.2026 enthalten die endgültigen Verwaltungsgrundsätze punktuelle Klarstellungen, ohne die grundlegende Linie der Finanzverwaltung wesentlich zu verändern.
Am 18.6.2026 hat das Bundesfinanzministerium die endgültigen Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht. Diese bestätigen im Wesentlichen die im Entwurf vom 13.2.2026 vorgestellten Grundsätze, über die wir in der letzten Ausgabe von „Steuern & Wirtschaft aktuell“ ausführlich berichtet haben. Hilfreich und teilweise neu sind folgende Klarstellungen:
- Je Unternehmen gibt es nur einen Ort der Geschäftsleitung und damit nur eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte.
- Die bloße Tätigkeit in den Räumen eines Kunden oder Geschäftspartners führt regelmäßig noch nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Erforderlich ist die dauerhafte und eigenständige Nutzungsmöglichkeit von Räumen.
- Die sog. Anti-Fragmentierungsklausel ist nur anzuwenden, wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht.
- Eine Geschäftseinrichtung muss grundsätzlich auf eine Dauer von mindestens sechs Monaten angelegt sein, um das Merkmal der zeitlichen Festigkeit zu erfüllen.
- Diese zeitliche Komponente kann nicht durch andere Merkmale ausgeglichen werden.
- Ein Homeoffice begründet regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Bei Mitarbeitenden mit Leitungsfunktionen kann dies jedoch anders zu beurteilen sein. Auch die Nutzung des Homeoffice zu weniger als 50 % führt regelmäßig nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
Offengeblieben sind dagegen verschiedene Praxisfragen, insbesondere zur genauen Abgrenzung von Leitungsfunktionen und zur Behandlung einzelner Vertretertätigkeiten.
PRAXISTIPP
Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen sollten prüfen, ob die aktuellen Verwaltungsgrundsätze Auswirkungen auf bestehende Homeoffice-, Management- oder Betriebsstätten-Konstellationen haben.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Juliane Lange, LL.M., Essex (UK)
Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht