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NRW führt neues Grundsteuergesetz ein: Wichtige Änderungen für Grundstückseigentümer

Veröffentlicht: 14. Oktober 2024
Von: Karin Stückmann-Küchler

Das Land NRW hat ein eigenes Grundsteuergesetz am 05. Juli 2024 erlassen. Nunmehr wurde es veröffentlicht.

 

Dieses Gesetz ergänzt das bundeseinheitliche Grundsteuergesetz und zwar im Wesentlichen um zwei wichtige Punkte:

  • Differenzierte Grundsteuer-Hebesätze: Gemeinden dürfen nun unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nicht-Wohngrundstücke anwenden. Dies ermöglicht eine gezieltere Steuerpolitik, die den spezifischen Bedürfnissen der Gemeinden besser gerecht wird.
  • Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts: In NRW ist es nun möglich, einen um mindestens 40 % gegenüber dem Grundsteuerwert niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. § 198 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 BewG gilt entsprechend. Das bedeutet, dass der gemeine Wert, wie auch in Schenkungs- und Erbschaftsteuerfällen, durch ein besonderes Gutachten oder einen Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor- oder nach dem Bewertungsstichtag nachgewiesen werden kann.

Falls also Grundstückskäufe im Jahr 2024 stattfinden, sollte immer sofort der Kaufpreis mit dem Grundsteuerwert verglichen werden, damit ggf. ein Antrag auf Wertfortschreibung auf einen niedrigeren Wert gestellt werden kann. Diese Änderungen bieten neue Möglichkeiten für Grundstückseigentümer in NRW. Es bleibt spannend zu sehen, wie sich diese Neuerungen in der Praxis auswirken werden.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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