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Geplante Entschärfung des doppelten Grunderwerbsteuerrisikos bei Immobiliengesellschaften

Veröffentlicht: 24. Februar 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von: Juliette Gill

Beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften droht derzeit eine doppelte Grunderwerbsteuer sowohl im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (Signing) als auch im Zeitpunkt der Anteilsübertragung (Closing). Ein aktueller Gesetzesentwurf soll diese Doppelbelastung künftig vermeiden und dürfte für mehr Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen sorgen.

 

Die Bundesregierung hat am 14.1.2026 den Gesetzesentwurf des „Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Für die Grunderwerbsteuer sind darin Anpassungen hinsichtlich der drohenden doppelten Grunderwerbsteuer beim zeitlichen Auseinanderfallen des Signings und des Closings vorgesehen.

Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert grundsätzlich die Eigentumsübertragung bei inländischen Grundstücken. Daneben gibt es eine Vielzahl von Ersatztatbeständen, die mittelbare Grundstückskäufe durch den Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Bei Anteilsübertragung von grundbesitzenden Gesellschaften besteht derzeit das Risiko, dass die Grunderwerbsteuer doppelt erhoben wird, wenn – was vielfach der Fall ist – Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Denn sowohl beim Signing als auch beim nachfolgenden Closing wird jeweils ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand erfüllt.

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung sieht das Grunderwerbsteuergesetz vor, dass die Festsetzung im Rahmen des Signings wieder aufgehoben wird, wenn die Erwerbsvorgänge fristgerecht (innerhalb von zwei Wochen) und vollständig angezeigt werden. Der Bundesfinanzhof hatte am 9.7.2025 im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ernsthafte rechtliche Zweifel, ob die doppelte steuerliche Festsetzung überhaupt rechtmäßig sei.

Vor diesem Hintergrund sieht der aktuelle Gesetzesentwurf nunmehr vor, dass zukünftig das Signing Vorrang vor dem Closing haben soll. Fallen Signing und Closing auseinander, soll nur beim Signing Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. Der Closing-Tatbestand tritt insoweit zurück. Lediglich wenn zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz erworben wird, soll beim Closing Grunderwerbsteuer anfallen. Zudem sollen die grunderwerbsteuerlichen Anzeigefristen von zwei Wochen auf einen Monat angehoben werden.

Die neuen Regelungen sollen für Erwerbsvorgänge gelten, die nach der Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden. Das gilt auch für Fälle, in denen das Signing vor und das Closing nach der Verkündung erfolgt sind.

HINWEIS

Es bleibt abzuwarten, ob die vorgeschlagenen Regelungen zum Grunderwerbsteuergesetz im weiteren Gesetzgebungsverfahren tatsächlich umgesetzt werden. Bundestag und Bundesrat müssen der Gesetzesänderung noch zustimmen.

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Immobiliensteuerrecht

Juliette Gill, LL.M.

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Rechtsanwältin

+49 521 29934205

 

Steuern & Wirtschaft
aktuell 1-2026

Veröffentlicht: 24. Februar 2026

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