Stückmann Podcast Folge 32: Signing & Closing im Grunderwerbsteuerrecht – Doppelte Grunderwerbsteuer vermeiden
Die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften sorgt derzeit in vielen Transaktionen für Unsicherheit. Insbesondere wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, droht nach aktueller Verwaltungsauffassung eine doppelte Grunderwerbsteuerbelastung.
In der Podcastfolge erläutern Juliette Gill und Florian Dotzki die derzeitige Rechtslage anhand eines Praxisbeispiels und zeigen auf, weshalb die ordnungsgemäße und fristgerechte Anzeige entscheidend ist. Darüber hinaus geben sie einen Überblick über den aktuellen Gesetzesentwurf, der die bisherige Problematik künftig entschärfen soll.
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Kurz erklärt: Was bedeuten Signing und Closing?
Signing
Das Signing bezeichnet den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags. Bereits in diesem Stadium kann grunderwerbsteuerlich eine sogenannte Anteilsvereinigung vorliegen, wenn erstmals mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragen werden.
Closing
Das Closing beschreibt die tatsächliche dingliche Übertragung der Anteile. Zu diesem Zeitpunkt kann zusätzlich ein weiterer grunderwerbsteuerlicher Tatbestand erfüllt werden, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Die aktuelle Problematik
Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung können Signing und Closing als zwei eigenständige steuerbare Vorgänge behandelt werden, wenn beide Zeitpunkte auseinanderfallen. Werden die erforderlichen Anzeigen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht, droht eine doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer.
Besonders praxisrelevant ist dabei die kurze Anzeigefrist von aktuell lediglich zwei Wochen.
Geplante gesetzliche Änderungen
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, die bisherige Rangfolge der grunderwerbsteuerlichen Tatbestände umzukehren. Künftig soll grundsätzlich der Signing-Tatbestand vorrangig sein. Dadurch würde die Besteuerung beim späteren Closing entfallen.
Die geplanten Änderungen im Überblick:
- künftig grundsätzlich nur noch eine einmalige Besteuerung
- Wegfall der doppelten Anzeigepflichten
- Verlängerung der Anzeigefrist von zwei Wochen auf einen Monat
- Übergangsregelungen für bereits begonnene Transaktionen
Gerade für die Praxis würde dies zu erheblichen Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit führen.
Praxisbeispiel
A überträgt sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH auf Erwerber B. Das Signing erfolgt Ende April, das Closing Anfang Oktober.
Nach aktueller Rechtslage können beide Zeitpunkte jeweils einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand auslösen. Erfolgen die erforderlichen Anzeigen nicht ordnungsgemäß, droht eine doppelte Steuerfestsetzung.
Nach dem neuen Gesetzesentwurf soll dagegen ausschließlich das Signing besteuert werden – selbst dann, wenn das Closing erst nach Inkrafttreten der Neuregelung stattfindet.
Fazit
Die Signing-Closing-Thematik zählt derzeit zu den besonders praxisrelevanten Problemfeldern im Grunderwerbsteuerrecht. Unternehmen und Berater sollten insbesondere die Anzeige- und Fristvorgaben sorgfältig im Blick behalten, um unnötige Doppelbelastungen zu vermeiden.
Der aktuelle Gesetzesentwurf könnte hier künftig für deutliche Erleichterungen sorgen und die Besteuerung bei Share Deals wesentlich vereinfachen.