Steuer-Podcast

Stückmann Podcast Folge 14: Unternehmen in der Krise: Handlungsempfehlungen

Nach § 1 StaRUG besteht für den Geschäftsführer eine Pflicht zur Krisenfrüherkennung, wofür belastbare Unternehmensplanungen unverzichtbar sind, um eine drohende Liquiditätsunterdeckung rechtzeitig erkennen und darauf zielgerichtet reagieren zu können. Die Krisenfrüherkennung dient darüber hinaus der Absicherung der Geschäftsführung in Bezug auf die Insolvenzeröffnungsgründe, eine Haftung des Geschäftsführers vermeiden zu können. In Folge 14 unterhalten sich Prof. Dr. Oliver Middendorf, Alexander Kirchner und Rüdiger Kober über belastbare Unternehmenplanung für eine sichere Krisenfrüherkennung.

 

Wichtige Themen:

Reicht es für einen Geschäftsführer aus, auf einen insolvenzlichen Warnhinweis des Steuerberaters zu warten?

Die Pflicht des Steuerberaters zur Erteilung eines insolvenzlichen Warnhinweises ist eine eigene Pflicht des Steuerberaters, die nicht mit den insolvenzrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers deckungsgleich ist. Wenn der Steuerberater aus den IST-Zahlen einen möglichen Insolvenzeröffnungsgrund erkennt, ist es häufig bereits zu spät für den Geschäftsführer, der den Eröffnungsgrund hätte aufgrund seiner Verpflichtung zur Unternehmensplanung schon längst erkennen müssen, die aus den Insolvenzantragspflichten hergeleitet wird und wegen der Verpflichtung zur Risikofrüherkennung nach § 1 StaRUG sogar gesetzlich vorverlagert ist.

Kurzfristige Finanzplanung für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit

Der Geschäftsführer benötigt eine kurzfristige Finanzplanung, um den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Blick zu haben. Bei der kurzfristigen Finanzplanrechnung handelt es sich um eine revolvierende 13-Wochen-Finanzplanrechnung, die auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ausgerichtet ist, wofür nach der BGH-Rechtsprechung eine 3-Wochen-Finanzplanung erforderlich ist, die in der Praxis um 10 Wochen erweitert wird, um noch rechtzeitig auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit reagieren zu können, bevor die Zahlungsunfähigkeit eintreten wird.

Mittelfristige Finanzplanung für die Beurteilung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose

Der Geschäftsführer benötigt eine mittelfristige Finanzplanung, um den Eröffnungsgrund der Überschuldung mit der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose im Blick zu haben. Bei der mittelfristigen Finanzplanung handelt es sich um eine integrierte Finanzplanrechnung, die mit einer Plan-GuV und einer Planbilanzierung verknüpft ist, die den insolvenzrechtlichen Mindestprognosezeitraum von 12 Monaten ab dem jeweiligen Beurteilungsstichtag umfassen muss. Zu empfehlen ist die Erstellung einer integrierten Finanzplanrechnung für das laufende und das nachfolgende Geschäftsjahr, so dass spätestens am Ende eines Geschäftsjahres das übernächste Geschäftsjahr mitgeplant werden sollte.

 

Zur Beweislastverteilung in einem Haftungsprozess des Insolvenzverwalters

Die Beweislast für eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose trifft den Geschäftsführer, um den Eröffnungsgrund der Überschuldung ausschließen zu können. Die Erstellung einer integrierten Finanzplanrechnung dient daher der Entlastung des Geschäftsführers in einem Haftungsprozess, wo der Grundsatz gilt:
Nicht dokumentiert = nicht gemacht.

Zur Pflicht zur Risikofrüherkennung

Hierfür ist Verlängerung der integrierten Finanzplanrechnung um weitere 12 Monate auf das lfd., das nächste und das übernächste Geschäfts-/Kalenderjahr erforderlich. Hinzu kommt die Identifizierung und Überwachung bestandsgefährdender Risken, wozu eine Risikomatrix hilfreich sein kann, in der Risiken, die für sich allein oder zusammen mit anderen Risiken bestandsgefährdend sein können, mit den geschätzten Eintrittswahrscheinlichkeiten erfasst werden.  um diese laufend im Blick zu haben und um darauf rechtzeitig reagieren zu können, wozu man sich vorab Gedanken machen sollte, wie im Falle des Eintritts des jeweiligen Risikos darauf reagiert werden sollte.

Beratung zur Einführung eines Risikofrüherkennungssystems

Wer auf ruhiger See seine Hausaufgaben macht, kann sich in stürmischen Zeiten auf die Krisenbewältigung konzentrieren und braucht sich nicht mehr mit der Erstellung von Planrechnungen beschäftigen, da ohne eine belastbare Planungsgrundlage nicht zielgerichtet gehandelt werden kann. Ohne eine belastbare Planungsgrundlage bliebe es dem Zufall überlassen, ob eine Sanierung gelingt.

 

Zu Unternehmensgruppen und Konzernstrukturen: 

Konsolidierte Finanzplanrechnungen reichen für eine Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen nicht zwingend aus. Es geht dabei um den jeweiligen Rechtsträger. Um eine drohende Liquiditätslücke bei einer Konzerngesellschaft im insolvenzrechtlichen Mindestprognosezeitraum erkennen zu können, bedarf es einer integrierten Finanzplanrechnung auf Ebene der einzelnen Konzerngesellschaft. Bei einer drohenden Liquiditätslücke, die bei einer Konzerngesellschaft aus Konzernmitteln geschlossen werden soll, wird nach der BGH-Rechtsprechung zumindest bezogen auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung mit der positiven Fortbestehensprognose eine harte Patronatserklärung in Form einer finanziellen Ausstattungsverpflichtung verlangt.

 

Unternehmen in der Krise: Handlungsempfehlungen

Prof. Dr. Oliver Middendorf, Alexander Kirchner und Rüdiger Kober sprechen über belastbare Unternehmensplanung für eine sichere Krisenfrüherkennung.

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Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

Alexander Kirchner, M.A.

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner

Rüdiger Kober

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater