Dipl.-Finanzw. (FH)
Carola Fechner
Steuerberaterin, Partnerin
fechner@stueckmann.de
+49 521 2993370
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Assistenz
Ich werde manchmal gefragt, ob das Berufsleben einer Steuerberaterin nicht etwas eintönig sei. Glücklicherweise ist das nicht so, auch wenn ich stets mit dem gleichen „Werkzeug“, dem Steuerrecht, arbeite. Ganz unterschiedlich sind dagegen immer wieder die Wünsche, Anforderungen, Branchen, Unternehmensgrößen und Persönlichkeiten meiner Mandanten – und das macht meine Arbeit wunderbar abwechslungsreich! So kann es etwa sein, dass ich in manchen Projekten vor allem fachlich gefordert bin, während bei anderen Aufgaben eher persönliche Kompetenzen wie Pragmatismus, Kreativität oder Verhandlungsgeschick im Fokus stehen.
An HLB Stückmann schätze ich vor allem, dass ich hier die Möglichkeit bekomme, mich in dem Bereich „Umstrukturierungen“ als Spezialistin zu entwickeln, aber auch Dauermandate in der Breite betreuen darf. Dabei auch immer auf die Unterstützung meiner kompetenten Kolleginnen und Kollegen zählen zu können, ist für mich ein weiterer dicker Pluspunkt.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Steuerrechtliche Beratung mittelständischer Unternehmen
- Steuergestaltungsberatung
- Umstrukturierungen
Vita:
- Jahrgang 1982
- Seit 2010 bei HLB Stückmann
Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft
DStRK – Deutsches Steuerrecht kurzgefasst, Heft 16/2021, S.222Endlich Klarheit bei Rangrücktritt – BFH Urteil vom 19.8.2020
Der Bundesfinanzhof hat mit begrüßenswerter Klarheit entschieden, dass bei Rangrücktritten mit einem Bezug auf das „sonstige freie Vermögen“ ein Passivierungsverbot auch bei Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht greift.Anmerkung zu BFH Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs v. e. KG
DStRK 2020, S. 305Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im notwendigen SBV II bei einer Personengesellschaft gehalten werden.
Beck-Zeitschrift DStR-K 2020, S. 305 eine Anmerkung zum BFH, Urt. v. 28.5.2020 – IV R 17/17Keine Hinzurechnung von Messekosten bei der Gewerbesteuer
Sicherlich mit Spannung erwartet und mit großer Zustimmung der Rechtsanwender verbunden hat das Finanzgericht Münster deutlich der seit Jahren vertretende Auffassung der Finanzämter widersprochen und entschieden, dass Messekosten nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einzubeziehen sind.Ein Antrag nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG kann noch bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden – eine Anmerkung zu FG Niedersachsen, Urt. v. 28.11.2019 - 6 K 356/18
SteuK 20/2020, S. 160Fachgebiete
Unternehmenssteuerrecht
Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig, etwa auf rechtlicher oder wirtschaftlicher Ebene. Das erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität.
Steuerberatung
Steuergesetze sind komplex und ändern sich zudem regelmäßig. Wir sind immer auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Vorgaben und kennen dank persönlicher Beratung Ihre unternehmerischen Ziele genau. Auf dieser Basis beraten wir Sie mit unserem bewährten „Blick fürs Ganze“ und machen so für Sie das Beste aus Ihren Steuern.
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Donnerstag, 28. November 2024
Steuerliche Handlungsempfehlungen zum Jahresende 2024
Wie jedes Jahr freuen wir uns, mit Ihnen gemeinsam das Jahr abzurunden und die wichtigsten Änderungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht in den Blick zu nehmen: von Neuerungen in der Umsatzsteuer bis hin zu aktuellen Entwicklungen in der Lohnsteuer und Ertragsteuer.Sprechen Sie mich an!
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