

Dipl.-Finanzw. (FH)
Carola Fechner
Steuerberaterin
Ich werde manchmal gefragt, ob das Berufsleben einer Steuerberaterin nicht etwas eintönig sei. Glücklicherweise ist das nicht so, auch wenn ich stets mit dem gleichen „Werkzeug“, dem Steuerrecht, arbeite. Ganz unterschiedlich sind dagegen immer wieder die Wünsche, Anforderungen, Branchen, Unternehmensgrößen und Persönlichkeiten meiner Mandanten – und das macht meine Arbeit wunderbar abwechslungsreich! So kann es etwa sein, dass ich in manchen Projekten vor allem fachlich gefordert bin, während bei anderen Aufgaben eher persönliche Kompetenzen wie Pragmatismus, Kreativität oder Verhandlungsgeschick im Fokus stehen.
An HLB Stückmann schätze ich vor allem, dass ich hier die Möglichkeit bekomme, mich in dem Bereich „Umstrukturierungen“ als Spezialistin zu entwickeln, aber auch Dauermandate in der Breite betreuen darf. Dabei auch immer auf die Unterstützung meiner kompetenten Kolleginnen und Kollegen zählen zu können, ist für mich ein weiterer dicker Pluspunkt.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Steuerrechtliche Beratung mittelständischer Unternehmen
- Steuergestaltungsberatung
- Umstrukturierungen
Vita:
- Jahrgang 1982
- Seit 2010 bei HLB Stückmann
Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft
DStRK – Deutsches Steuerrecht kurzgefasst, Heft 16/2021, S.222Endlich Klarheit bei Rangrücktritt – BFH Urteil vom 19.8.2020
Der Bundesfinanzhof hat mit begrüßenswerter Klarheit entschieden, dass bei Rangrücktritten mit einem Bezug auf das „sonstige freie Vermögen“ ein Passivierungsverbot auch bei Vermögenslosigkeit der Schuldnerin nicht greift.Anmerkung zu BFH Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs v. e. KG
DStRK 2020, S. 305Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im notwendigen SBV II bei einer Personengesellschaft gehalten werden.
Beck-Zeitschrift DStR-K 2020, S. 305 eine Anmerkung zum BFH, Urt. v. 28.5.2020 – IV R 17/17Keine Hinzurechnung von Messekosten bei der Gewerbesteuer
Sicherlich mit Spannung erwartet und mit großer Zustimmung der Rechtsanwender verbunden hat das Finanzgericht Münster deutlich der seit Jahren vertretende Auffassung der Finanzämter widersprochen und entschieden, dass Messekosten nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einzubeziehen sind.Ein Antrag nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG kann noch bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden – eine Anmerkung zu FG Niedersachsen, Urt. v. 28.11.2019 - 6 K 356/18
SteuK 20/2020, S. 160Französische Zusatzsteuer auf Dividenden zum 1.1.2018 abgeschafft
Die in Frankreich seit dem Jahr 2012 geltende Zusatzsteuer auf Dividenden in Höhe von 3 % wurde zum 1.1.2018 abgeschafft.Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften weiterhin auf dem Prüfstand
Dem Bundesverfassungsgericht wurde nun auch die gesetzliche Regelung über den vollständigen Verlustuntergang vorgelegt, der bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % eintritt. Entsprechende Fälle sollten daher offen gehalten werden.Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften wegen Anteilseignerwechsel in Teilen verfassungswidri
Wichtige Entscheidung aus Karlsruhe: Der teilweise Verlustuntergang bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 25 % und bis zu 50 % ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.03.2017 in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung verfassungswidrig. Entsprechende Fälle sollten in jedem Fall offen gehalten werden!Für Baukosten kann nachträglich Grunderwerbsteuer anfallen
Vorsicht bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks wenn Bebauung bereits geplant: Lt. BFH können auch die Baukosten eines später errichteten Gebäudes der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern der Erwerber an das „ob“ und „wie“ der Bebauung gebunden ist.Fachgebiete

Unternehmenssteuerrecht
Die Rahmenbedingungen für Unternehmen ändern sich ständig, etwa auf rechtlicher oder wirtschaftlicher Ebene. Das erfordert von Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität.
Steuerberatung
Steuergesetze sind komplex und ändern sich zudem regelmäßig. Wir sind immer auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Vorgaben und kennen dank persönlicher Beratung Ihre unternehmerischen Ziele genau. Auf dieser Basis beraten wir Sie mit unserem bewährten „Blick fürs Ganze“ und machen so für Sie das Beste aus Ihren Steuern.Veranstaltungen

Donnerstag, 24. November 2022
Steuerliche Handlungsempfehlungen zum Jahresende 2022 (Alternativtermin)
Traditionell stellen wir zum Jahresende aktuelle Änderungen und sich daraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten und -empfehlungen im Steuerrecht vor. Neben den Entwicklungen zum Jahressteuergesetz 2022 möchten wir Sie auf aktuelle Neuerungen im Steuerrecht durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung hinweisen.
Dienstag, 15. November 2022
Steuerliche Handlungsempfehlungen zum Jahresende 2022
Traditionell stellen wir zum Jahresende aktuelle Änderungen und sich daraus ergebende Gestaltungsmöglichkeiten und -empfehlungen im Steuerrecht vor. Neben den Entwicklungen zum Jahressteuergesetz 2022 möchten wir Sie auf aktuelle Neuerungen im Steuerrecht durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung hinweisen.Sprechen Sie mich an!
-
Dipl.-Finanzw. (FH)
Carola FechnerSteuerberaterin
+49 521 2993370
Detail