Verkündung des Standortfördergesetzes – Was ändert sich für Investmentfonds und ihre Anleger?
Veröffentlicht: 27. Februar 2026
Von:
Juliette Gill
Am 09.02.2026 wurde das Standortfördergesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken. Insbesondere sollen Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien gefördert werden.
Das Standortfördergesetz enthält insbesondere Anpassungen innerhalb des Investmentsteuergesetzes. Nachfolgend haben wir die bedeutsamsten Änderungen zusammengefasst.
Erweiterte Investitionsmöglichkeiten für Spezial-Investmentfonds
Spezial-Investmentfonds durften bislang lediglich unter bestimmten Voraussetzungen in andere Fonds investieren. Durch die Gesetzesänderung dürfen Spezial-Investmentfonds in alle Arten von in- und ausländischen Fonds investieren. Das gilt sogar für Fonds, die als Personengesellschaften aufgelegt sind. Damit werden Investments in typische Private Equity und Venture Capital Strukturen ermöglicht.
Unbegrenzte Einnahmen aus erneuerbaren Energien
Sowohl bislang als auch nach neuer Rechtslage müssen die Einnahmen eines Spezial-Investmentfonds aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung und somit einer gewerblichen Tätigkeit weniger als 5 % der gesamten Einnahmen betragen.
Die bisherige erweiterte Grenze von 20 % für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen wurde gestrichen. Die Einkünfte können somit in unbegrenzter Höhe eingenommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen.
Der Katalog der unschädlichen Einkünfte wurde zudem auf Einnahmen aus Investmentfonds und bestimmte Gesellschaftstypen erweitert (Immobilien-Gesellschaften, Infrastruktur-Projektgesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung erneuerbaren Energien ist).
Erweiterung der Gewerbesteuerbefreiung
Investmentfonds sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Fonds seine Vermögensgegenstände u.a. in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.
Bereits nach bisheriger Rechtslage waren Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften davon ausgeschlossen, wovon sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften umfasst sind. Das bedeutet, dass Investmentfonds bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften unternehmerisch tätig werden dürfen, ohne dass dies zu einer Gewerbesteuerpflicht auf Ebene des Investmentfonds führt.
Diese Befreiung wurde nunmehr auf Infrastruktur-Projektgesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften und Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung erneuerbaren Energien ist, ausgedehnt.
Neue Besteuerungssystematik für gewerbliche Personengesellschaften
Soweit ein Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, wurden die daraus resultierenden Einkünfte nur als sonstige inländische Erträge auf Fondsebene besteuert, wenn der Fonds die Vermögensgegenstände tatsächlich aktiv unternehmerisch bewirtschaftet hat.
Nach dem neuen Gesetzeswortlaut wird bei der Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften allerding stets eine unternehmerische Bewirtschaftung angenommen.
Infolgedessen gelten die Erträge aus gewerblich tätigen Personengesellschaften als sonstige Erträge, unabhängig davon, wie sich die Einkünfte tatsächlich zusammensetzen.
Das kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung auf Fondsebene führen. Das gilt insbesondere, wenn die Personengesellschaft neben inländischen Beteiligungseinnahmen und inländischen Immobilienerträgen weitere Einkünfte erzielt, die bislang steuerfrei auf Fondsebene vereinnahmt werden konnten.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Investmentfonds nachweist, dass die Einkünfte bei gewerblich infizierten oder geprägten Personengesellschaften aus der vermögensverwaltenden Tätigkeit stammen.
Einschränkungen der Körperschaftsteuerbefreiungen
Bislang konnten Erträge auf Fondsebene grundsätzlich vollumfänglich steuerfrei vereinnahmt werden, soweit steuerbegünstigte Anleger an dem Fonds beteiligt waren.
Das gilt mit dem Standortfördergesetz nicht mehr für sonstige Einkünfte, die von einer gewerblich tätigen Personengesellschaft bezogen werden. Damit soll eine Gleichstellung zur Direktanlage erzeugt werden. Gewerbliche Tätigkeiten eines steuerbefreiten Anlegers sind grundsätzlich nicht steuerbefreit.
Die steuerbefreiten Anleger selbst können Ausschüttungen aus dem Fonds grundsätzlich weiterhin steuerfrei beziehen, allerdings reduziert sich die Höhe der Gesamterträge infolge der Besteuerung auf Fondsebene.
FAZIT
Es ist sehr begrüßenswert und in der heutigen Zeit sogar notwendig, dass für Investmentfonds die Investition in Infrastruktur und erneuerbare Energien erleichtert wird. Zugleich kann die neue Besteuerungssystematik für Einkünfte aus gewerblich tätigen Personengesellschaften zu zusätzlichen Steuerbelastungen auf Fondsebene führen. Gerne stehen wir für eine vertiefende Beratung zur Verfügung.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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