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Wichtige Termine und Fristen für Januar bis März 2025

In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.

Wichtige Termine und Fristen veröffentlichen wir regelmäßig in unserem Mandantenrundschreiben. Falls Sie die Informationen regelmäßig zugeschickt bekommen möchten, nutzen Sie unseren Aboservice.

 

Januar

31. Januar 2025

  • Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der bis zum 30.6.2021 in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gezogen ist und dem die sog. Wegzugsteuer in Deutschland gestundet wird, hat dem ehemaligen Wohnsitzfinanzamt eine zum 31.12.2024 gültige Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft ihm oder ggf. seinem Rechtsnachfolger weiter­hin zuzurechnen sind. Bei einem Wegzug nach dem 30.6.2021 verlängert sich die Frist bis jeweils zum 31.7.
  • Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Veränderungen an den Grundstücken im abgelaufenen Kalenderjahr mit Auswirkungen auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige muss digital erfolgen. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen endet die Anzeigepflicht am 31.3.2025.
 

Februar

10. Februar 2025

  • Steuerpflichtige, die regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Jahr 2025 stellen.

15. Februar 2025

  • Arbeitgeber müssen die DEÜV-Jahresmeldung 2024 für ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln. Gewerbesteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Gewinnen einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 stellen.

16. Februar 2025

  • Arbeitgeber müssen den Entgeltnachweis für das Jahr 2024 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen.

28. Februar 2025

  • Eigenversorger mit und Eigenerzeuger von Strom müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Verteilnetzbetreiber mitteilen.
  • Steuerpflichtige, die im Jahr 2023 Tochtergesellschaften, Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder verändert haben, müssen dies den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Es sind Angaben zu den begründeten oder veränderten Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften bzw. auslän­dischen Betrieben und Betriebsstätten zu machen. Die Mitteilung hat grundsätzlich zusammen mit den jährlich abzugebenden Steuererklärungen zu erfolgen, spätestens aber bis zum 28.2. des Folgejahres. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Unternehmen, die unter das Mindeststeuergesetz fallen und Gruppenträger in Deutschland sind, müssen spätestens bis zum 28.2. ihre Stellung als Gruppenträger beim Bundeszentralamt für Steuern melden.
  • Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2024 an das zuständige Finanzamt übermitteln.
 

März

1. März 2025

  • Alle Steuerpflichtigen und Unternehmen können zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2023 stellen. Die Finanzverwaltung kann einen entsprechenden Bescheid nur bis zum 31.3.2025 erlassen.

10. März 2025

  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Einkünften einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 stellen..

31. März 2025

  • Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können bei wesentlicher Ertragsminderung des Grundstücks einen Antrag auf Minderung der Grundsteuer 2025 stellen.
  • Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2024 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2024 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Stromintensive Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore-Netzumlage für das Begünstigungsjahr 2024 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Ge­samt­energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr müssen die im Energieeffizienzgesetz gesetzlich festgelegten Informationen auf der Plattform für Abwärme melden. Die Meldung erstreckt sich ausschließlich auf Abwärmepotenziale.
 
 

Hinweis

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.