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Wichtige Termine und Fristen für März bis Juni 2023

In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.

Wichtige Termine und Fristen veröffentlichen wir regelmäßig in unserem Mandantenrundschreiben. Falls Sie die Informationen regelmäßig zugeschickt bekommen möchten, nutzen Sie unseren Aboservice.

 

März

31. März 2023

  • Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können bei wesentlicher Ertragsminderung des Grundstücks einen Antrag auf Minderung der Grundsteuer 2023 stellen.
  • Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2022 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2022 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Stromintensive Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore-Umlage für das Begünstigungsjahr 2022 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
  • Im Rahmen der Strom- und Gaspreisbremse müssen Unternehmen gegenüber dem Energie-Lieferanten, der den Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausweist, die voraussichtlichen Höchstgrenzen melden, soweit der Entlastungsbetrag 150.000 € im Monat übersteigt.

April

  • Keine wichtigen Fristen und Termine Keine wichtigen Fristen und Termine
 

Mai

15. Mai 2023

  • Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betreffend das Jahr 2022 hinterlegen. Diese ist von einem bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

31. Mai 2023

  • Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden,  
    – wem die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung erhalten hat, und  
    – wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften
    zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhältnisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbringung.
  • Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschafter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr 2023 informieren.
  • Sehr stromintensive Unternehmen können Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen. Die Antragsfrist auf Strompreiskompensation für das Jahr 2022 läuft jetzt ab und kann nicht verlängert werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
 

Juni

30. Juni 2023

  • Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland müssen ihre internationalen Verrechnungspreise dokumentieren. Von der Frist betroffen ist insbesondere die Dokumentation von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen des Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unternehmen.
  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2022 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.
 
 

Hinweis

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.