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Wichtige Termine und Fristen für Juni bis September 2026

In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.

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Juni

1. Juni 2026

  • Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmer­anteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden, 
    – wem die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung erhalten hat, und 
    – wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften 
    zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhältnisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbringung.
  • Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschafter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr 2026 informieren.
  • Sehr stromintensive Unternehmen können Bei­hilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen. Die Antragsfrist auf Strompreiskompensation für das Jahr 2025 läuft jetzt ab und kann nicht verlängert werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
  • Eigenversorger und Eigenerzeuger elektrischer Energie müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.
  • Stromintensive Unternehmen sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die im Vorjahr gelieferten und verbrauchten Strommengen für die Endabrechnungen nach dem Energiefinanzierungsgesetz gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

30. Juni 2026

  • Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle des Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unternehmen dokumentieren. 
  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2025 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.
  • Kirchensteuerpflichtige Personen können beim Bundeszentralamt für Steuern einen optionalen Sperrvermerk hinsichtlich der Religionszugehörigkeit beantragen. Dadurch kann der Abzug von Kirchensteuer auf Zins- und Dividendenerträge etc. durch Banken oder Kapitalgesellschaften verhindert werden.
  • Stromintensive Unternehmen können die teilweise Befreiung von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für 2027 beantragen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
  • Brennstoffkostenintensive Unternehmen können nach der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) einen Antrag auf Kompensation zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit stellen.
  • Konzernunternehmen müssen ihren Mindeststeuer-Bericht für 2024 an das Bundes­zentral­amt für Steuern übermitteln. Diese Pflicht betrifft inländische Konzernobergesellschaften, wenn der Konzernabschluss einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € ausweist.

 

Juli

31. Juli 2026

  • Zwecks Sicherstellung des Vorsteuerabzugs müssen Umsatzsteuerpflichtige spätestens jetzt unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände bei einem bestehenden Zuordnungswahlrecht dem Unternehmens- oder Privatvermögen zuordnen und die Zuordnung dokumentieren.
  • Die erweiterte Mitteilungspflicht greift zum einen für Betreiber von EEG-Anlagen, wenn die betreffende Anlage nach dem 31.7.2014 in Betrieb genommen wurde und die Summe der erhaltenen Zahlungen nach dem EEG 2023 bezogen auf das letzte Kalenderjahr mindestens 100.000 € beträgt, und zum anderen für Letztverbraucher, die im letzten Kalenderjahr mindestens 100.000 € Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz eingespart haben. Hierzu müssen nun bestimmte Angaben an den Übertragungsnetzbetreiber übermittelt werden. Unternehmen, die unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
  • Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der nach dem 30.6.2021 in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gezogen ist und dem die sog. Wegzugsteuer in Deutschland gestundet wird, hat dem ehemaligen Wohnsitzfinanzamt seine zum 31.12.2025 gültige Anschrift elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft ihm oder ggf. seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Bei einem Wegzug bis zum 30.6.2021 endete die Frist bereits am 31.1.
  • Alle Steuerpflichtigen, die ihre Jahressteuererklärungen 2025 selbst erstellen, müssen diese nun abgeben. Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt, gilt eine grundsätzliche Fristverlängerung bis zum 28.2.2027.

 

August

31. August 2026

  • Gesellschafter einer großen oder mittelgroßen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) müssen den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2025 feststellen und einen Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2025 fassen. Entsprechende Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr haben zu beachten, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres endet.
  • Unternehmen, die Umstrukturierungen planen, müssen Verschmelzungen, Spaltungen und ähnliche Vorgänge bis zum 31.8.2026 beim Handelsregister anmelden, damit diese steuerlich ggf. auf den 31.12.2025 zurückwirken können.

 

September

30. September 2026

  • Unternehmer, die in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre im jeweiligen europäischen Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, einen Vorsteuervergütungsantrag stellen. Die Anträge sind elektronisch bei der zuständigen Finanzbehörde im Ansässigkeitsstaat einzureichen.

 

Hinweis

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.