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Wichtige Termine und Fristen für Mai bis September 2024

In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.

Wichtige Termine und Fristen veröffentlichen wir regelmäßig in unserem Mandantenrundschreiben. Falls Sie die Informationen regelmäßig zugeschickt bekommen möchten, nutzen Sie unseren Aboservice.

 

Mai

31. Mai 2024

  • Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden,
    – wem die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung erhalten hat, und
    – wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhältnisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbringung.

  • Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschafter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr 2024 informieren.

  • Eigenversorger und Eigenerzeuger elektrischer Energie müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.

  • Stromintensive Unternehmen sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die im Vorjahr gelieferten und verbrauchten Strommengen für EEG-Endabrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

  • Im Rahmen der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen müssen Unternehmen gegenüber dem Energielieferanten, der den Entlastungsbetrag auf der Rechnung ausweist, die tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen melden, soweit der Entlastungsbetrag 150.000 € im Monat übersteigt. Bei Entlastungen von mehr als 2 Mio. € sind auch ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers und ein Bescheid der Prüfbehörde zur Arbeitsplatzerhaltungspflicht einzureichen. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Fristverlängerung um drei Monate bis zum 31.8.2024 gestellt werden.

 

Juni

30. Juni 2024

  • Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland müssen ihre internationalen Verrechnungspreise dokumentieren. Von der Frist betroffen ist insbesondere die Dokumentation von außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen des Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unternehmen.

  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2023 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

  • Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.

  • Kirchensteuerpflichtige Personen können beim Bundeszentralamt für Steuern einen optionalen Sperrvermerk hinsichtlich der Religionszugehörigkeit beantragen. Dadurch kann der Abzug von Kirchensteuer auf Zins- und Dividendenerträge etc. durch Banken oder Kapitalgesellschaften verhindert werden.

  • Stromintensive Unternehmen können die teilweise Befreiung von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für 2024 beantragen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

  • Brennstoffkostenintensive Unternehmen können nach der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) einen Antrag auf Kompensation zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit stellen.

  • Unternehmen mit hohem Stromverbrauch müssen, wenn die Entlastungsbeträge aus sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 100.000 € im Kalenderjahr 2023 übersteigen, für Zwecke der Strompreisbremse dem Übertragungsnetzbetreiber bestimmte Basisdaten melden. Analoge Meldepflichten bestehen bei der Gas- und Wärmepreisbremse gegenüber dem Energielieferanten.

  • Stromintensive Unternehmen können zur CO2-Kompensation einen Beihilfeantrag für das Abrechnungsjahr 2023 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle stellen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.

 

Juli

31. Juli 2024

  • Zwecks Sicherstellung des Vorsteuerabzugs müssen Umsatzsteuerpflichtige spätestens jetzt unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter/Vermögensgegenstände bei einem bestehenden Zuordnungswahlrecht dem Unternehmens- oder Privatvermögen zuordnen und die Zuordnung dokumentieren.

  • Stromintensive Unternehmen, deren Umlagenbefreiung mehr als 100.000 € beträgt, haben erweiterte Mitteilungsverpflichtungen und müssen dem Übertragungsnetzbetreiber nun bestimmte Angaben übermitteln.

  • Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der nach dem 30.6.2021 in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gezogen ist und dem die sog. Wegzugssteuer in Deutschland gestundet wird, hat dem ehemaligen Wohnsitzfinanzamt seine zum 31.12.2023 gültige Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft ihm oder ggf. seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Bei einem Wegzug bis zum 30.6.2021 endete die Frist bereits am 31.1.

  • Die Jahressteuererklärungen 2022, die durch einen Steuerberater erstellt werden, müssen nun abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde aufgrund der Coronakrise um fünf Monate verlängert.

 

August

31. August 2024

  • Gesellschafter einer großen oder mittelgroßen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) müssen den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2023 feststellen und einen Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2023 fassen. Entsprechende Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr haben zu beachten, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres endet.

  • Unternehmen, die Umstrukturierungen planen, müssen Verschmelzungen, Spaltungen und ähnliche Vorgänge bis zum 31.8.2024 beim Handelsregister anmelden, damit diese steuerlich ggf. auf den 31.12.2023 zurückwirken können.

  • Steuerpflichtige und Unternehmen sollten zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen ihre zu erwartenden Steuernachzahlungen für das Jahr 2022 an das zuständige Finanzamt überweisen. Entsprechende freiwillige Zahlungen sollten dort bis zum 31.8.2024 eingegangen sein. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen werden coronabedingt erst ab dem 1.9.2024 berechnet.

 

September

2. September 2024

  • Alle Steuerpflichtigen, die ihre Jahressteuererklärungen 2023 selbst erstellen, müssen diese nun abgeben. Da der 31.8.2024 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt, gilt eine grundsätzliche Fristverlängerung bis zum 31.5.2025. Die Abgabefristen wurden aufgrund der Coronakrise um einen bzw. drei Monate verlängert.

30. September 2024

  • Unternehmer, die in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre im jeweiligen europäischen Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, einen Vorsteuervergütungsantrag stellen. Die Anträge sind elektronisch bei der zuständigen Finanzbehörde im Ansässigkeitsstaat einzureichen.
 
 

Hinweis

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.