Wichtige Termine und Fristen für November 2023 bis März 2024
In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.
Wichtige Termine und Fristen veröffentlichen wir regelmäßig in unserem Mandantenrundschreiben. Falls Sie die Informationen regelmäßig zugeschickt bekommen möchten, nutzen Sie unseren Aboservice.
November
30. November 2023
- Arbeitnehmer können noch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2023 stellen und damit im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens einen persönlichen Freibetrag für Werbungskosten beantragen, der den Lohnsteuerabzug des Jahres 2023 reduziert.
- Gesellschafter einer kleinen Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) müssen den (geprüften) Jahresabschluss feststellen und einen Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2022 fassen. Entsprechende Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr haben zu beachten, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung elf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres endet.
Dezember
10. Dezember 2023
- Alle Steuerpflichtigen können bei nachweislich geringeren Einkünften die nachträgliche Herabsetzung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2023 beantragen.
15. Dezember 2023
- Kapitalanleger können bei ihrer depotführenden Bank einen Antrag auf Verlustbescheinigung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen stellen, damit eine Verrechnung erzielter Verluste mit anderweitig erzielten positiven Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich ist.
31. Dezember 2023
- Alle Unternehmen können noch spezielle Geschäftsvorfälle zur gezielten Gestaltung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zum 31.12.2023 und von steuerlichen Effekten für das Jahr 2023 vornehmen.
- Zur Verhinderung der Verjährung von Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden und dem Gläubiger bekannt geworden sind, sollten alle Unternehmen Mahnbescheide beantragen oder Tilgungsvereinbarungen mit den Schuldnern abschließen.
- Alle offenlegungspflichtigen Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2022 beim Bundesanzeiger offenlegen. Für Kleinstgesellschaften reicht eine Hinterlegung aus.
- Stromintensive Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Konzessionsabgabe befreien lassen. Dazu muss u. a. der gezahlte Durchschnittspreis je Kilowattstunde Strom im Kalenderjahr unter einem amtlich festgelegten Durchschnittserlös liegen. Das Ergebnis hieraus ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen und zusammen mit einem Antrag beim Netzbetreiber einzureichen. Die individuell zu prüfende Antragsfrist richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweils zuständigen Netzbetreiber und endet regelmäßig ein Jahr nach Abschluss des Kalenderjahres.
- Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen den Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung für das Jahr 2022 stellen.
- Konzernunternehmen müssen ihren länderbezogenen Bericht (sog. Country-by-Country Report) über die Geschäftstätigkeit des Konzerns an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Diese Pflicht betrifft inländische Konzernobergesellschaften, wenn der Konzernabschluss einen Umsatz von mehr als 750 Mio. € ausweist. Bei ausländischen Konzernobergesellschaften sind ersatzweise inländische Konzerngesellschaften verpflichtet.
Januar
31. Januar 2024
- Ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der bis zum 30.6.2021 in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gezogen ist und dem die sog. Wegzugsteuer in Deutschland gestundet wird, hat dem ehemaligen Wohnsitzfinanzamt seine zum 31.12.2023 gültige Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft ihm oder ggf. seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Bei einem Wegzug nach dem 30.6.2021 verlängert sich die Frist bis jeweils zum 31.7.
- Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Veränderungen an den Grundstücken im abgelaufenen Kalenderjahr mit Auswirkungen auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige muss digital erfolgen. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen endet die Anzeigepflicht am 31.3.2024.
Februar
12. Februar 2024
- Steuerpflichtige, die regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Jahr 2024 stellen.
15. Februar 2024
- Arbeitgeber müssen die DEÜV-Jahresmeldung 2023 für ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln.
Gewerbesteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Gewinnen einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2024 stellen.
16. Februar 2024
-
Arbeitgeber müssen den Entgeltnachweis für das Jahr 2023 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen.
29. Februar 2024
- Unternehmen, die einen Antrag nach dem Energiekostendämpfungsprogramm gestellt haben, müssen nun die noch fehlenden Antragsunterlagen in der Phase 3 einreichen. Dies betrifft ausschließlich Unternehmen, die einen Zuschuss nach Förderstufe 2 und 3 erhalten haben. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass verspätet eingegangene Unterlagen nicht berücksichtigt werden können.
- Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Tochtergesellschaften, Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder verändert haben, müssen dies den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Es sind Angaben zu den begründeten oder veränderten Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften bzw. ausländischen Betrieben und Betriebsstätten zu machen. Die Mitteilung hat grundsätzlich zusammen mit den jährlich abzugebenden Steuererklärungen zu erfolgen, spätestens aber bis zum 28.2. des Folgejahres. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Eigenversorger mit und Eigenerzeuger von Strom müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Verteilnetzbetreiber mitteilen.
- Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2023 an das zuständige Finanzamt übermitteln.
März
1. März 2024
- Alle Steuerpflichtigen und Unternehmen können zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2022 stellen. Die Finanzverwaltung kann einen entsprechenden Bescheid nur bis zum 31.3.2024 erlassen.
10. März 2024
- Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Einkünften einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2024 beantragen.
31. März 2024
- Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2023 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
- Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2023 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.
- Stromintensive Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore-Umlage für das Begünstigungsjahr 2023 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
Hinweis
Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.