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Wichtige Termine und Fristen für Februar bis Juni 2025

In den Bereichen Steuern und Wirtschaft existieren zahlreiche Fristen und Termine, die zu beachten sind. Während die üblichen, regelmäßig wiederkehrenden Steuer- und Zahlungstermine (z. B. für Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer) allgemein bekannt sind, gibt es noch diverse besondere Fristen, die wir nachfolgend für den jeweils kommenden Monat zusammengestellt haben.

Wichtige Termine und Fristen veröffentlichen wir regelmäßig in unserem Mandantenrundschreiben. Falls Sie die Informationen regelmäßig zugeschickt bekommen möchten, nutzen Sie unseren Aboservice.

 

Februar

10. Februar 2025

  • Steuerpflichtige, die regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Jahr 2025 stellen.

15. Februar 2025

  • Arbeitgeber müssen die DEÜV-Jahresmeldung 2024 für ihre sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer übermitteln. Gewerbesteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Gewinnen einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 stellen.

16. Februar 2025

  • Arbeitgeber müssen den Entgeltnachweis für das Jahr 2024 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen.

28. Februar 2025

  • Eigenversorger mit und Eigenerzeuger von Strom müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Verteilnetzbetreiber mitteilen.
  • Steuerpflichtige, die im Jahr 2023 Tochtergesellschaften, Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gegründet oder verändert haben, müssen dies den deutschen Finanzbehörden mitteilen. Es sind Angaben zu den begründeten oder veränderten Beteiligungen an ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften bzw. auslän­dischen Betrieben und Betriebsstätten zu machen. Die Mitteilung hat grundsätzlich zusammen mit den jährlich abzugebenden Steuererklärungen zu erfolgen, spätestens aber bis zum 28.2. des Folgejahres. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Unternehmen, die unter das Mindeststeuergesetz fallen und Gruppenträger in Deutschland sind, müssen spätestens bis zum 28.2. ihre Stellung als Gruppenträger beim Bundeszentralamt für Steuern melden.
  • Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2024 an das zuständige Finanzamt übermitteln.
 

März

1. März 2025

  • Alle Steuerpflichtigen und Unternehmen können zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2023 stellen. Die Finanzverwaltung kann einen entsprechenden Bescheid nur bis zum 31.3.2025 erlassen.

10. März 2025

  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige können bei voraussichtlich geringeren Einkünften einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2025 stellen..

31. März 2025

  • Steuerpflichtige, die Grundsteuer zahlen, können bei wesentlicher Ertragsminderung des Grundstücks einen Antrag auf Minderung der Grundsteuer 2025 stellen.
  • Unternehmen, die mit selbstständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse übermitteln.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2024 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Mitarbeitern müssen die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten im Kalenderjahr 2024 nebst Berechnung und Zahlung der Ausgleichsabgabe bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Stromintensive Produktionsunternehmen können einen Antrag auf teilweise Entlastung nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder Offshore-Netzumlage für das Begünstigungsjahr 2024 stellen. Voraussetzung ist in der Regel ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen Ge­samt­energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr müssen die im Energieeffizienzgesetz gesetzlich festgelegten Informationen auf der Plattform für Abwärme melden. Die Meldung erstreckt sich ausschließlich auf Abwärmepotenziale.
 

April

30. April 2025

  • Unternehmen mit hohem Strom-, Gas- bzw. Wärmeverbrauch, die eine Selbstverpflichtungserklärung zur Arbeitsplatzerhaltung vorgelegt haben, unterliegen einer abschließenden Berichtspflicht, die in jedem Fall einen durch einen Prüfer testierten Nachweis zur Darstellung der Arbeitsplatzentwicklung erforderlich macht. Der Abschlussbericht wird im Anschluss an den nachzuweisenden Zeitraum (1.1.2023 bis 30.4.2025) einzureichen sein. Eine Frist für die Einreichung wurde in den gesetzlichen Regelungen nicht explizit festgelegt und wurde auch im Nachgang noch nicht festgesetzt.
 

Mai

15. Mai 2025

  • Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betreffend das Jahr 2024 hinterlegen. Diese ist von einem bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

31. Mai 2025

  • Sehr stromintensive Unternehmen können Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen. Die Antragsfrist auf Strompreiskompensation für das Jahr 2024 läuft jetzt ab und kann nicht verlängert werden. Der Antrag ist elektronisch zu stellen und von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
  • Eigenversorger und Eigenerzeuger elek­trischer Energie müssen bestimmte Basisangaben sowie die selbst erzeugten und selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.
  • Stromintensive Unternehmen sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die im Vorjahr gelieferten und verbrauchten Strommengen für EnFG-Endabrechnungen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
 

Juni

2. Juni 2025

  • Nach einer umwandlungssteuerlichen Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft muss in den folgenden sieben Jahren gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden, wem die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung erhalten hat, und wem die eingebrachten Anteile an Kapitalgesellschaften zuzurechnen sind. Nachzuweisen sind die Verhältnisse zum abgelaufenen Jahrestag der Einbringung.
  • Kapitalgesellschaften müssen ihre Gesellschafter über die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Mitteilung der Kirchenzugehörigkeit durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Gesellschaften im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgeltungsteuer auf Dividendenzahlungen im Jahr 2025 informieren.
  • Die Jahressteuererklärungen 2023, die durch einen Steuerberater erstellt werden, müssen nun abgegeben werden. Die Abgabefrist wurde aufgrund der Coronakrise um drei Monate verlängert.

30. Juni 2025

  • Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland müssen außergewöhnliche Geschäftsvorfälle des Vorjahres mit ausländischen verbundenen Unternehmen dokumentieren.
  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss zum 31.12.2024 aufstellen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr endet die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
  • Unternehmer, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, müssen, um ihre in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, beim Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag stellen.
  • Kirchensteuerpflichtige Personen können beim Bundeszentralamt für Steuern einen optionalen Sperrvermerk hinsichtlich der Religionszugehörigkeit beantragen. Dadurch kann der Abzug von Kirchensteuer auf Zins- und Dividendenerträge etc. durch Banken oder Kapitalgesellschaften verhindert werden.
  • Steuerpflichtige und Unternehmen sollten zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen ihre zu erwartenden Steuernachzahlungen für das Jahr 2023 an das zuständige Finanzamt überweisen. Entsprechende freiwillige Zahlungen sollten dort bis zum 30.6.2025 eingegangen sein. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen werden coronabedingt erst ab dem 1.7.2025 berechnet.
  • Stromintensive Unternehmen können die teilweise Befreiung von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für 2026 beantragen. Voraussetzung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers.
  • Brennstoffkostenintensive Unternehmen können nach der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-
  • Verordnung) einen Antrag auf Kompensation zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit stellen.
 
 

Hinweis

Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fristen. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z.B. Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zu Gunsten der Prägnanz ungenannt.