Steuern & Wirtschaft aktuell - page 8

8 | Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2018
Für Vereine und Stiftungen
Die Steuerfreiheit von Kunststiftun-
gen ist gefährdet, wenn deren Samm-
lungen nicht ausreichend öffentlich
zugänglich präsentiert und Stipendien
nicht nach üblichen Ausschreibungs-
verfahren ausgelobt werden.
Für international tätige
Steuerpflichtige
Das sog. Multilaterale Instrument ist
ein Vertrag zwischen rund 70 Staa-
ten, der bestehende Doppelbesteue-
rungsabkommen ändert. Ziel ist die
Vermeidung von Gewinnverlagerungen
multinationaler Unternehmen.
Hierdurch wurde auch eine allgemeine
Missbrauchsvermeidungsvorschrift
eingeführt, die die Anwendung eines
Doppelbesteuerungsabkommens in-
frage stellen kann.
Gemeinnützigkeit von Kunststiftungen
Kunststiftungen sind aus öffentlichen oder privaten Mitteln finanzierte Einrichtungen, die
sich für den Erwerb, die Bewahrung oder die Schöpfung von Kunstwerken einsetzen.
Der Bundesfinanzhof hat am 23.2.2017 einer Kunststiftung rückwirkend die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit versagt, weil die Satzungszwecke nicht in ausreichendemUmfang ver-
wirklicht wurden. So sei weder die Kunstsammlung der Öffentlichkeit zu nachgewiesenen
Öffnungszeiten zugänglich gewesen noch die Vergabe von Stipendien nach üblichen Aus-
schreibungsverfahren ausgelobt worden. Zudem rügten die Richter die in der Satzung
verankerte Vorstandsnachfolgeregelung, wonach die Besetzung durch Nachfahren der
Stifter geregelt war.
Die Entscheidung ist bedauerlich, da sowohl vorhandene Leihverträge über Kunstwerke
als auch die erstellten Katalogbücher nicht ausreichend gewürdigt wurden. Bedenklich ist
zudem die ablehnende Haltung des Bundesfinanzhofs zu der Vorstandsnachfolgeregelung,
weil verkannt wird, dass die Stifter mit Stiftungsgründung das Eigentum an den Kunstwer-
ken endgültig aufgegeben haben. Die Regelungen zur Verwaltung der Stiftung durch Nach-
fahren der Stifter sollten demgegenüber nachrangig sein, weil sie den Nachfahren keine
eigentumsähnlichen Rechte verschaffen.
Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen durch das Multilaterale
Instrument
ImRahmen des sog. BEPS-Projektes hat die OECDMaßnahmen zur Vermeidung von Gewinn-
kürzungen und Gewinnverlagerungen durch multinationale Unternehmen erarbeitet. Die
Umsetzung der Maßnahmen erfordert Anpassungen der bestehenden Doppelbesteuerungs-
abkommen. Damit nicht jedes einzelne Abkommen individuell neu verhandelt werden
muss, veröffentlichte die OECD am 24.6.2016 einen multinationalen Vertrag, mit dem die
Ergebnisse des BEPS-Aktionsplans international koordiniert umgesetzt werden, das sog.
Multilaterale Instrument. Am 11.7.2017 haben rund 70 Staaten, darunter Deutschland,
ihren Beitritt zu diesem Vertrag erklärt. Dabei wurde von den Staaten zugleich individuell
festgelegt, für welche ihrer bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen das Multilaterale
Instrument gelten soll. Durch dieses Vorgehen wurden die Neuregelungen zur Verhinderung
von missbräuchlichen Gestaltungen mit einem Rechtsakt in schätzungsweise rund 2.000
Doppelbesteuerungsabkommen einheitlich umgesetzt.
Um künftig eine missbräuchliche Anwendung von Regelungen in Doppelbesteuerungsab-
kommen zu verhindern, wurde eine Generalklausel eingeführt (der sog. principle purpose
test, kurz PPT). Danach kann ein Vorteil entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Dop-
pelbesteuerungsabkommens versagt werden, sofern es das (Neben-)Ziel einer steuer­
lichen Gestaltung ist, eine Abkommensvergünstigung herbeizuführen. Ein wesentlicher
Teil der steuerlichen Prüfung wird daher in Zukunft darin liegen, unter Berücksichtigung
der Generalklausel zu klären, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt anwend-
bar ist.
Hinweis:
Zum Erhalt der Gemeinnützigkeit sollten Kunststiftungen Nachweise über öffentliche
Ausstellungen ihrer Sammlungen führen.
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