Steuern & Wirtschaft aktuell - page 10

10 | Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2018
Die bisherige Vereinfachungs­
regelung zur Umsatzsteuer für inner­
gemeinschaftliches Verbringen wird
gestrichen.
Eine Übergangsfrist wurde auf den
31.12.2018 festgelegt.
Für Unternehmer, die Bauleistungen
erbringen
Der leistende Unternehmer schuldet
die Umsatzsteuer für Anzahlungen,
wenn die Voraussetzungen für die
Steuerschuldnerschaft des Leistungs-
empfängers in diesem Zeitpunkt noch
nicht vorlagen.
Für Unternehmer mit europäischen
Lieferbeziehungen
Der Europäische Gerichtshof kon-
kretisiert die Voraussetzungen des
innergemeinschaftlichen Dreiecks­
geschäfts.
Demnach ist die Ansässigkeit der
beteiligten Unternehmer nicht maß-
geblich, sondern es kommt auf die
umsatzsteuerliche Registrierung an.
Damit ist die deutsche Gesetzeslage
mit der europäischen Rechtsprechung
konform und muss nicht angepasst
werden.
Für alle Unternehmen, die Vorsteuer-
vergütungsanträge stellen
Auch ein nachträglicher Steuerausweis
ermöglicht die Vergütung der Vorsteuer
im Vorsteuervergütungsverfahren.
Bisher durften Lieferungen, welche durch den leistenden Unternehmer im Bestim-
mungsland an den Abnehmer geliefert werden, unter Berücksichtigung bestimmter Vor-
aussetzungen als innergemeinschaftliches Verbringen deklariert werden. Diese Verein-
fachung wurde unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines Steuerausfalls restlos
gestrichen.
Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung für alle offenen Sachverhalte in Kraft. Für Unter-
nehmer, die von der bisherigen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, besteht eine
Übergangsfrist bis zum 31.12.2018.
Umsatzsteuer für Anzahlungen im Zusammenhang mit Bauleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat am 18.5.2018 die Regelungen zur Umsatzsteuer für
Anzahlungen im Zusammenhang mit Bauleistungen erweitert.
Wesentliche Voraussetzungen für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft sind, dass Bauleis-
tungen zwischen zwei Unternehmern erbracht werden und der Leistungsempfänger selbst
Bauleistungen ausführt. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Anzahlung noch
nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer.
Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung für alle offenen Sachverhalte in Kraft. Es wird
aber nicht beanstandet, die bisherige Fassung für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzah-
lungen anzuwenden.
Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sind genau drei Unternehmer aus ver-
schiedenen Mitgliedstaaten beteiligt und die Ware wird von einem Mitgliedstaat in einen
anderen geliefert. Für diese Fälle gilt eine Vereinfachungsregelung der europäischen
Mehrwertsteuerrichtlinie.
Am 19.4.2018 hat der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für die Anwen-
dung der genannten Vereinfachungsregelung konkretisiert: Demnach ist die Anwendung
auch dann möglich, wenn der mittlere Unternehmer der Lieferkette im Mitgliedstaat der
Warenversendung ansässig ist, für dieses konkrete Geschäft jedoch mit der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates auftritt.
Damit bestätigt der Europäische Gerichtshof die deutsche Gesetzeslage, welche das Vor­
liegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts maßgeblich daran knüpft, dass die
beteiligten Unternehmer in jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten für umsatzsteuer­
liche Zwecke registriert sind. Die Ansässigkeit, insbesondere des mittleren Unternehmers,
ist für eine solche Beurteilung nicht ausschlaggebend.
Vorsteuervergütungsanträge bei nachträglichem Steuerausweis
Der Europäische Gerichtshof hat am 21.3.2018 entschieden, dass ein nachträglicher
Steuerausweis auf einer Rechnung die Vergütung der Vorsteuer im Zuge des Vorsteuerver­
gütungsverfahrens ermöglicht. Erhält der Leistungsempfänger eine korrigierte Rechnung
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