Steuern & Wirtschaft aktuell - page 7

Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2018 | 7
Umlage U1
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Sämtliche GmbH-Geschäftsführer sind weiterhin nicht U1-pflichtig.
Umlage U2
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Für bei der GmbH angestellte Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-
Geschäftsführer ist die Umlage U2 zu entrichten. Entscheidend hierfür ist, dass der
Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Ob dies im Rahmen eines Statusfest-
stellungsverfahrens geklärt wurde, ist dabei irrelevant.
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Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind weiterhin nicht U2-pflichtig.
Spenden durch Verzicht auf Ansprüche
Der häufigste und gebräuchlichste Weg zur Unterstützung eines Vereins oder einer Stif-
tung ist eine Geldspende. Eine Alternative besteht in dem Verzicht auf Ansprüche, die
jemand gegenüber einer Organisation hat. Man spricht dann von sog. Aufwands- oder Rück-
spenden. Die besonderen Vorgaben der Finanzverwaltung für die steuerliche Anerkennung
solcher Spenden an gemeinnützige Organisationen sind unbedingt zu beachten. Ansonsten
haftet der Vereins- und Stiftungsvorstand für die Steuerersparnisse der Spender aus den
falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen.
Ein Spender kann steuerwirksam nur auf solche Ansprüche verzichten, die vor dem Ver-
zicht rechtswirksam entstanden sind. Möchte jemand auf seinen Anspruch auf den
Ersatz von Aufwendungen (Reisekosten, Aufwandsentschädigungen etc.) verzichten,
muss die jeweilige Vereins- oder Stiftungssatzung Regelungen über die Erstattung dieser
Aufwendungen enthalten. Ohne solche Regelungen stehen den Betroffenen keine ent­
sprechenden Ansprüche zu und ein Verzicht wird steuerlich nicht anerkannt.
Rückspenden liegen vor, wenn jemand auf der Basis eines schriftlichen Vertrags Leistungen
an eine Organisation erbringt und hierfür eine fremdübliche Vergütung erhalten soll, auf
die er aber nachträglich verzichtet. Die Spende besteht dann nicht in der Leistung des
Spenders, sondern in dem späteren freiwilligen und schriftlichen Verzicht auf die Ver­
gütung. Bei einem Vertragsabschluss unter der Bedingung des späteren Verzichts wird die
Rückspende steuerlich nicht anerkannt.
Außerdem werden nur Spenden zugunsten des steuerbegünstigten Bereichs der Organi-
sation steuerlich anerkannt, nicht aber für deren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies
muss in der schriftlichen Verzichtserklärung des Spenders zum Ausdruck kommen.
Seit dem 1.1.2018 sind für Minder-
heitsgesellschafter-Geschäftsfüh-
rer sowie Fremdgeschäftsführer einer
GmbH Beiträge zur Mutterschutz­
umlage U2 zu leisten.
Für Vereine und Stiftungen
Bei sog. Aufwands- bzw. Rückspenden
sind zur Vermeidung von Haftungs­
risiken die steuerlichen Voraussetzungen
genau zu beachten.
Ansprüche des Spenders müssen auf
Vertrag oder Satzung beruhen sowie
angemessen und fremdüblich sein.
Die Ansprüche dürfen nicht unter der
Bedingung des späteren Verzichts
entstanden sein. Der Verzicht muss
schriftlich erklärt werden.
Hinweis:
Sofern GmbH-Geschäftsführer bis zum 31.12.2017 irrtümlich umlagepflichtig bei den
Umlagen U1 und U2 abgerechnet wurden, ist auf Antrag eine Erstattung der Umlagen
für die vergangenen vier Kalenderjahre möglich (derzeit ab 2014). Korrespondierende
Zahlungen der Krankenkasse mindern den jeweiligen Erstattungsbetrag.
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