Steuern & Wirtschaft aktuell - page 6

6 | Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2018
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Aus dem aktuellen Verwaltungs­
schreiben zur Firmenwagengestellung
ergeben sich folgende Neuerungen:
Ab dem 1.1.2019 muss der Arbeitge-
ber Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte auf Verlangen
des Arbeitnehmers einzeln nach der
0,002%-Regelung bewerten, wenn
dies nicht explizit ausgeschlossen ist.
Durch ein Nutzungsverbot für Privat-
fahrten wird der Ansatz eines geld-
werten Vorteils vermieden. Gleiches
gilt in besonderen Fällen für einen
Nutzungsverzicht des Arbeitnehmers.
Trotz Nutzung eines Wechselkennzei-
chens für mehrere überlassene Fir-
menwagen ist für jedes Fahrzeug der
geldwerte Vorteil für Privatfahrten
nach der 1%-Regelung zu ermitteln.
Für Arbeitgeber
Arbeitgeber zahlen neben den Arbeit-
geberanteilen zur Sozialversicherung
auch Beiträge zu gesetzlichen Umlagen
für ihre Arbeitnehmer.
Bis zum 31.12.2017 mussten für
GmbH-Geschäftsführer keine Umlagen
U1 und U2 entrichtet werden.
Neuerungen zu Firmenwagen von Arbeitnehmern
Das Bundesfinanzministerium hat am 4.4.2018 die lohnsteuerlichen Regelungen zur Über-
lassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer in einem Anwendungsschreiben zusammen-
gefasst. Hervorzuheben sind daraus die folgenden drei Änderungen:
Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für Fahr-
ten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 1.1.2019 taggenau bewerten,
wenn keine anderweitige arbeitsvertragliche oder arbeits- bzw. dienstrechtliche Rege-
lung getroffen wurde. An die Stelle der 0,03%-Regelung tritt die 0,002%-Regelung, bei
der nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zu berücksichtigen sind, gedeckelt auf
180 Tage im Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber monatlich eine Über-
sicht zu diesen Fahrten zur Verfügung stellen.
Die Einzelfahrtbewertung kann zu erheblichemMehraufwand führen, da die durchgeführten
Fahrten nachzuhalten und entsprechend abzurechnen sind. Arbeitgeber sollten prüfen, ob
sie die Anwendung der Einzelfahrtbewertung ausschließen wollen.
Nutzungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers:
Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot, unterbleibt der Ansatz
eines geldwerten Vorteils. DemNutzungsverbot des Arbeitgebers steht in besonderen Fällen
ein ausdrücklich erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers gleich, wenn aus außer-
steuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt. Diese
besonderen Fälle liegen nur bei Arbeitnehmern vor, denen ein Firmenwagen aufgrund
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung zusteht.
Wegfall der günstigen Regelung zur Wechselkennzeichennutzung:
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrere Firmenwagen zur privaten Nutzung,
ist der geldwerte Vorteil für Privatfahrten grundsätzlich für jeden Firmenwagen nach der
1%-Methode zu ermitteln und zu versteuern. Bei der Verwendung von Wechselkennzeichen
musste bislang ein geldwerter Vorteil nur für den überwiegend genutzten Firmenwagen
angesetzt werden. Diese Ausnahmeregelung ist ausdrücklich weggefallen.
Änderung der Umlagepflicht für GmbH-Geschäftsführer seit dem
1.1.2018
Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer neben den Arbeitgeberanteilen zur
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung auch Umlagen für die Entgeltfort­
zahlung imKrankheitsfall (sog. Umlage U1) und den Mutterschutz (sog. Umlage U2) zu leisten.
Bis zum 31.12.2017 stellten die Sozialversicherungsträger zur Bestimmung der Umla-
gepflicht auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ab. Nach dem Arbeitsrecht sind
alle GmbH-Geschäftsführer als Arbeitgeber und nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Eine
Differenzierung zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Fremdge-
schäftsführer gibt es dort nicht. Somit mussten für GmbH-Geschäftsführer die Umlagen nicht
entrichtet werden.
Aufgrund der Änderung des Mutterschutzgesetzes ist laut Spitzenverbänden der gesetz­
lichen Krankenkassen zur Bestimmung der U2-Pflicht nun auf den Beschäftigungsbegriff in
der Sozialversicherung abzustellen. Für die Umlagepflichten ergeben sich daher
ab dem
1.1.2018
folgende Änderungen:
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