Steuern & Wirtschaft aktuell - page 5

Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2018 | 5
Für Immobilienbesitzer und Mieter
Das Bundesverfassungsgericht
entschied am 10.4.2018, dass die
Berechnung der Grundsteuer anhand
der veralteten Einheitswerte ver­
fassungswidrig ist.
Eine gesetzliche Neuregelung ist
bis zum 31.12.2019 erforderlich und
spätestens ab 2025 anzuwenden.
Von den Änderungen sind alle Immo-
bilienbesitzer und Mieter betroffen.
Für private Darlehensgeber und
-nehmer
Die Gewährung eines zinslosen
oder niedrig verzinsten Darlehens
zwischen Privatpersonen kann eine
Schenkung fiktiver Zinsen darstellen.
Die „Schenkung“ berechnet sich aus
der Differenz zwischen dem markt­
üblichen Zinssatz und dem mit dem
privaten Darlehensgeber vereinbar-
ten Zinssatz.
Bei den zuvor genannten Regelungen handelt es sich lediglich um Mindestangaben.
Der deutsche Gesetzgeber könnte auch weitergehende Vorschriften einführen. Aller-
dings könnte die Umsetzung an der Verschwiegenheitspflicht bestimmter Berufsgruppen
scheitern.
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerberechnung
Nach derzeitiger Rechtslage wird die Grundsteuer anhand von völlig veralteten Grund-
stückswerten, den sog. Einheitswerten, ermittelt. In den alten Bundesländern liegen den
Einheitswerten die Wertverhältnisse des Jahres 1964 zugrunde, in den neuen Bundes­
ländern sogar die Wertverhältnisse von 1935. Das Bundesverfassungsgericht entschied
am 10.4.2018, dass die Berechnung der Grundsteuer für Grundvermögen auf Basis dieser
veralteten Werte verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung
zu beschließen. Aufgrund des hohen Aufwands einer bundesweiten Neubewertung aller
Grundstücke sind die bisherigen Bewertungsregelungen auch noch nach der Verabschie-
dung einer Neuregelung übergangsweise für weitere fünf Jahre anwendbar, längstens bis
zum 31.12.2024.
Wer von der Neuregelung profitieren wird und für wen sie zu höheren Steuerbelastungen
führt, hängt von der konkreten Umsetzung durch den Gesetzgeber ab. Nach den Verlautba-
rungen der Bundesregierung soll das Grundsteuer-Gesamtaufkommen in etwa gleich blei-
ben. Wegen der Weiterbelastung der Grundsteuer durch die Grundstückseigentümer an ihre
Mieter sind auch Letztere von den Änderungen betroffen.
Schenkungsteuer bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehen
Verleiht man unter Verwandten oder Freunden Geld, so werden oft keine oder nur unüblich
niedrige Zinsen vereinbart. Die Finanzverwaltung sieht hierin einen Zinsverzicht, der der
Schenkungsteuer unterliegt.
Grundsätzlich wird zur Berechnung des Nutzungsvorteils ein Zinssatz von jährlich 5,5 %
der Darlehenssumme verwendet. Angesichts der momentanen Niedrigzinsphase entspricht
dieser Zinssatz allerdings in vielen Fällen nicht mehr der Realität.
Dazu haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 21.3.2018 Stellung genommen:
Liegt der marktübliche Zinssatz unter 5,5%, berechnet sich der schenkungsteuerliche
Nutzungsvorteil aus der Differenz zwischen dem nachgewiesenen marktüblichen Zinssatz
und dem mit dem privaten Darlehensgeber vereinbarten Zinssatz. Liegt der vereinbarte
Zinssatz nur unwesentlich unter demmarktüblichen Zinssatz, liegt keine schenkungsteuer­
pflichtige Zuwendung vor.
Marktüblich ist der Zinssatz, der bei der Gewährung eines hinsichtlich Höhe, Besicherung,
Laufzeit und Kündbarkeit vergleichbaren Darlehens durch ein Kreditinstitut zu entrichten
gewesen wäre.
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